Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?
Verfasst: Sa Jun 12, 2010 21:28
Hallo allerseits,
als alter erfahrener Slalomfahrer interpretiere ich das Clubslalom-Reglement unter punkt 6.1.1 so, dass nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge auch dann zum Start für z.B. Klasse 2 zugelassen werden, wenn sie lt. Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (auf dem die Abmeldung vermerkt ist) zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind.
D.h. aus meiner Sicht, dass wenn in diesen Nachweisen alle technischen Veränderungen eingetragen sind, kann das Fahrzeug in Klasse 2 zum Start zugelassen werden, auch ohne zusätzlicher AU/HU-Bescheinigung. So wurde es zumindest schon vor Jahren praktiziert und bis auf heute, auch bei den bisherigen Veranstaltungen dieser Saison.
Innerhalb der Fahrerschaft gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen, weil in dem Reglement eben noch ein Hinweis auf eine AU/HU-Bescheinigung steht. Einige Fahrer und eben auch der heutige techn. Kommissar verstehen das Reglement so, dass in jedem Fall bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zwingend eine AU/HU-Bescheinigung vorliegen muß, um in Klasse 2 zu starten, auch wenn in den Papieren alle techn. Veränderungen eingetragen sind. Es wird darauf verwiesen, dass zum Nachweis der Zulassungsfähigkeit eine gültige AU/HU-Bescheinigung erforderlich ist (siehe eben Reglement unter Hinweis). Aus welchem Grund die AU/HU-Bescheinigung zusätzlich erforderlich sein soll, konnte aber niemand plausibel erklären.
Wenn alles eingetragen ist, ist das Fahrzeug m.E. zulassungsfähig, es sei denn, es ist offensichtlich durchgerostet oder hat andere erkennbare Mängel. Dann wird es vom techn. Kommissar aber sowieso nicht zum Start zugelassen, in keiner Klasse. Was sollte also diese AU/HU-Bescheinigung bringen, wenn sie tatsächlich zwingend erforderlich wäre, außer das sie Kosten und Zeitaufwand verursacht?
Und Sicherheitsaspekte können als Grund ebenfalls nicht vorgegeben werden, denn in Klasse 3 ist unbestritten keine AU/HU-Bescheinigung erforderlich.
Dort tummeln sich eben Fahrzeuge, die aufgrund technischer Veränderungen, die nicht mehr der Straßenverkehrsordnung entsprechen, auch nicht mehr zulassungsfähig sind.
Interpretation aus meiner Sicht:
Sind alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen, ist das Fahrzeug zulassungsfähig und kann in Klasse 2 starten, ohne gesonderte AU/HU-Bescheinigung.
Sind nicht alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen oder ist das Fahrzeug Slick-bereift, darf es nur in Klasse 3 zum Start zugelassen werden.
Ich denke, dies war der Sinn des Reglements und der Klasseneinteilung.
Um hier Unsicherheiten innerhalb der Fahrerschaft zu beseitigen, würde ich mich über kurzfristiges Feedback auch aus dem Lager der Reglementsentwickler sehr freuen, aber natürlich auch über eigene Erfahrungen und Meinungen.
Viele Grüße
Marko
als alter erfahrener Slalomfahrer interpretiere ich das Clubslalom-Reglement unter punkt 6.1.1 so, dass nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge auch dann zum Start für z.B. Klasse 2 zugelassen werden, wenn sie lt. Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (auf dem die Abmeldung vermerkt ist) zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind.
D.h. aus meiner Sicht, dass wenn in diesen Nachweisen alle technischen Veränderungen eingetragen sind, kann das Fahrzeug in Klasse 2 zum Start zugelassen werden, auch ohne zusätzlicher AU/HU-Bescheinigung. So wurde es zumindest schon vor Jahren praktiziert und bis auf heute, auch bei den bisherigen Veranstaltungen dieser Saison.
Innerhalb der Fahrerschaft gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen, weil in dem Reglement eben noch ein Hinweis auf eine AU/HU-Bescheinigung steht. Einige Fahrer und eben auch der heutige techn. Kommissar verstehen das Reglement so, dass in jedem Fall bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zwingend eine AU/HU-Bescheinigung vorliegen muß, um in Klasse 2 zu starten, auch wenn in den Papieren alle techn. Veränderungen eingetragen sind. Es wird darauf verwiesen, dass zum Nachweis der Zulassungsfähigkeit eine gültige AU/HU-Bescheinigung erforderlich ist (siehe eben Reglement unter Hinweis). Aus welchem Grund die AU/HU-Bescheinigung zusätzlich erforderlich sein soll, konnte aber niemand plausibel erklären.
Wenn alles eingetragen ist, ist das Fahrzeug m.E. zulassungsfähig, es sei denn, es ist offensichtlich durchgerostet oder hat andere erkennbare Mängel. Dann wird es vom techn. Kommissar aber sowieso nicht zum Start zugelassen, in keiner Klasse. Was sollte also diese AU/HU-Bescheinigung bringen, wenn sie tatsächlich zwingend erforderlich wäre, außer das sie Kosten und Zeitaufwand verursacht?
Und Sicherheitsaspekte können als Grund ebenfalls nicht vorgegeben werden, denn in Klasse 3 ist unbestritten keine AU/HU-Bescheinigung erforderlich.
Dort tummeln sich eben Fahrzeuge, die aufgrund technischer Veränderungen, die nicht mehr der Straßenverkehrsordnung entsprechen, auch nicht mehr zulassungsfähig sind.
Interpretation aus meiner Sicht:
Sind alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen, ist das Fahrzeug zulassungsfähig und kann in Klasse 2 starten, ohne gesonderte AU/HU-Bescheinigung.
Sind nicht alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen oder ist das Fahrzeug Slick-bereift, darf es nur in Klasse 3 zum Start zugelassen werden.
Ich denke, dies war der Sinn des Reglements und der Klasseneinteilung.
Um hier Unsicherheiten innerhalb der Fahrerschaft zu beseitigen, würde ich mich über kurzfristiges Feedback auch aus dem Lager der Reglementsentwickler sehr freuen, aber natürlich auch über eigene Erfahrungen und Meinungen.
Viele Grüße
Marko