Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?

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Rocco711
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Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?

Beitrag von Rocco711 »

Hallo allerseits,

als alter erfahrener Slalomfahrer interpretiere ich das Clubslalom-Reglement unter punkt 6.1.1 so, dass nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge auch dann zum Start für z.B. Klasse 2 zugelassen werden, wenn sie lt. Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (auf dem die Abmeldung vermerkt ist) zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind.

D.h. aus meiner Sicht, dass wenn in diesen Nachweisen alle technischen Veränderungen eingetragen sind, kann das Fahrzeug in Klasse 2 zum Start zugelassen werden, auch ohne zusätzlicher AU/HU-Bescheinigung. So wurde es zumindest schon vor Jahren praktiziert und bis auf heute, auch bei den bisherigen Veranstaltungen dieser Saison.

Innerhalb der Fahrerschaft gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen, weil in dem Reglement eben noch ein Hinweis auf eine AU/HU-Bescheinigung steht. Einige Fahrer und eben auch der heutige techn. Kommissar verstehen das Reglement so, dass in jedem Fall bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zwingend eine AU/HU-Bescheinigung vorliegen muß, um in Klasse 2 zu starten, auch wenn in den Papieren alle techn. Veränderungen eingetragen sind. Es wird darauf verwiesen, dass zum Nachweis der Zulassungsfähigkeit eine gültige AU/HU-Bescheinigung erforderlich ist (siehe eben Reglement unter Hinweis). Aus welchem Grund die AU/HU-Bescheinigung zusätzlich erforderlich sein soll, konnte aber niemand plausibel erklären.

Wenn alles eingetragen ist, ist das Fahrzeug m.E. zulassungsfähig, es sei denn, es ist offensichtlich durchgerostet oder hat andere erkennbare Mängel. Dann wird es vom techn. Kommissar aber sowieso nicht zum Start zugelassen, in keiner Klasse. Was sollte also diese AU/HU-Bescheinigung bringen, wenn sie tatsächlich zwingend erforderlich wäre, außer das sie Kosten und Zeitaufwand verursacht?

Und Sicherheitsaspekte können als Grund ebenfalls nicht vorgegeben werden, denn in Klasse 3 ist unbestritten keine AU/HU-Bescheinigung erforderlich.

Dort tummeln sich eben Fahrzeuge, die aufgrund technischer Veränderungen, die nicht mehr der Straßenverkehrsordnung entsprechen, auch nicht mehr zulassungsfähig sind.

Interpretation aus meiner Sicht:
Sind alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen, ist das Fahrzeug zulassungsfähig und kann in Klasse 2 starten, ohne gesonderte AU/HU-Bescheinigung.
Sind nicht alle techn. Veränderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen oder ist das Fahrzeug Slick-bereift, darf es nur in Klasse 3 zum Start zugelassen werden.
Ich denke, dies war der Sinn des Reglements und der Klasseneinteilung.

Um hier Unsicherheiten innerhalb der Fahrerschaft zu beseitigen, würde ich mich über kurzfristiges Feedback auch aus dem Lager der Reglementsentwickler sehr freuen, aber natürlich auch über eigene Erfahrungen und Meinungen.

Viele Grüße

Marko
Dnk926
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Re: Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?

Beitrag von Dnk926 »

Rocco711 hat geschrieben:Hallo allerseits,

als alter erfahrener Slalomfahrer interpretiere ich das Clubslalom-Reglement unter punkt 6.1.1 so, dass nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge auch dann zum Start für z.B. Klasse 2 zugelassen werden, wenn sie lt. Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (auf dem die Abmeldung vermerkt ist) zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind.

D.h. aus meiner Sicht, dass wenn in diesen Nachweisen alle technischen Veränderungen eingetragen sind, kann das Fahrzeug in Klasse 2 zum Start zugelassen werden, auch ohne zusätzlicher AU/HU-Bescheinigung. So wurde es zumindest schon vor Jahren praktiziert und bis auf heute, auch bei den bisherigen Veranstaltungen dieser Saison.
Dazu kann ich nur sagen dass ein KFZ nach meinen Wissen und auch Erfahrungen (Bei unserer Zulassung) eine Gültige AU/HU haben muss um es Anmelden zu können. Unterm Strich also nur MIT HU/AU Zulassungfähig und auch zugelassen für die Klasse 2 im Clubslalom.
Oder wolltest du dadrauf hinaus das im Regelment eben nur Schein oder Brief steht und nichts von HU/AU was ja ein 3tes Dokument wäre ? Das könnte man allerdings als Fahrer nur erahnen , in dem Fall würde ich einfach eine Gültige HU/AU dabei haben um mögliche Meinungsverschiedenheiten aus dem Weg zu gehen und mir meinen Startplatz in der Klasse 2 zu sichern. Ich fixiere mich da aber eher auf das Zulassungsfähig , was nunmal eine Gültige AU/HU vorschreibt.

Aber mal ganz Allgemein betrachtet.
Was bei so einer HU/AU alles untersucht wird brauch ich ja nicht aufzählen. In meinen Augen sind aber viele Sachen dabei die auch im Slalom relevant sind. Schaden kann so eine Untersuchung sicher nicht.
Teuer dabei ist doch nur die Tatsache das alles Eingetragen sein muss , was es aber auch laut Reglement sein muss ,von da her entstehen hier keine Extrakosten. Es dreht sich also nur um diese 90€ alle 2 Jahre, wenn man mal bedenkt was so ein Satz Reifen kostet sind die 90 € doch nur ein Trinkgeld. Ein Trinkgeld was auch noch gut angelegt ist.

Das ist meine Persönliche Meinung dadrüber. Und wenn einen dieser HU/AU aufwand so sehr stört gibt es ja noch die Klasse 3. Also es wird hier ja niemand ausgeschlossen. :wink:


Grüße Dennik
hanky
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Re: Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?

Beitrag von hanky »

HU und die AU Bescheinigung müssen mitgeführt werden bzw man muss sie für Klasse 1 und 2 vorweisen können!

Mfg
Daniel
Pfffffffff ziisch
Reinhard Stoldt
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Re: Clubslalom-Reglement AU/HU-Besch. zwingend erforderlich?

Beitrag von Reinhard Stoldt »

In den Gruppen 1 und 2 der Reglements der norddeutschen ADAC-Gaue sind AU und HU zwingend erforderlich.
Das ist zum einen begründet in Artikel 6.1.1. der Grundausschreibung für ADAC Automobil-Clubsport-Slalom.
Dort heisst es unter anderem: "Die Fahrzeuge müssen, ausgenommen in der verbesserten Gruppe, der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Nicht zum öffentlichen
Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, werden auch dann zum Start zugelassen,
wenn sie lt. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II zum öffentlichen
Straßenverkehr zulassungsfähig sind. Evtl. vorgenommene Veränderungen am
Originalfahrzeug dürfen nicht das Erlöschen der Zulassung/Zulassungsfähigkeit zum
öffentlichen Straßenverkehr zur Folge haben. Der Fahrer ist für die entsprechenden
Nachweise verantwortlich (Hinweis: Kopie des Fahrzeugsbriefes /
Zulassungsbescheinigung Teil II, gültige AU-/HU-Bescheinigung).

Nun sind die Gruppen 1 und 2 verbesserte Gruppen, insofern könnte man meinen, das gilt hier nicht. Aber in den Ergänzungen zur Grundausschreibung der norddeutschen Gaue heisst es: "Gruppe 2 Jedermann Startberechtigt ist jeder inkl. Lizenzfahrer und Einsteiger. Die Fahrzeuge müssen der StVZO entsprechen"

Das führt wiederum dazu, dass 6.1.1 der Grundausschreibung für diese Gruppen berücksichtigt werden muss, also gültige AU und HU mitzuführen sind.
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