Rücktritt von der Nennung
Moderator: EWO
Rücktritt von der Nennung
Grundsätzlich diskutiere ich Reglementsfragen ja ungern online, aber in diesem Fall hab ich doch eine Frage.
Der Artikel 13 des Veranstaltungsreglements beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Nennvertrag und wann der Fahrer ein Rücktrittsrecht und damit ein Rückzahlungsrecht hat.
Zum Thema Umstufung oder Austausch des Fahrzeugs würde ich Artikel 10(3), Artikel 6(4) und Artikel 12(1) des Veranstaltungsreglements bemühen.
In der Tat ist das immer ein interessantes Thema bei den Fortbildungen. Ein allgemeinverbindlicher Konsens wurde dazu aber meines Wissens zuletzt nicht getroffen.
Habe ich das falsch in Erinnerung?
Der Artikel 13 des Veranstaltungsreglements beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Nennvertrag und wann der Fahrer ein Rücktrittsrecht und damit ein Rückzahlungsrecht hat.
Zum Thema Umstufung oder Austausch des Fahrzeugs würde ich Artikel 10(3), Artikel 6(4) und Artikel 12(1) des Veranstaltungsreglements bemühen.
In der Tat ist das immer ein interessantes Thema bei den Fortbildungen. Ein allgemeinverbindlicher Konsens wurde dazu aber meines Wissens zuletzt nicht getroffen.
Habe ich das falsch in Erinnerung?
Re: Semislicks in der Gr. G / Einstufung
Gegenfrage: Was hat das mit dem Thema Semi-Slicks zu tun ?Markus-B hat geschrieben: ....
Der Artikel 13 des Veranstaltungsreglements beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Nennvertrag und wann der Fahrer ein Rücktrittsrecht und damit ein Rückzahlungsrecht hat......
Habs mal abgetrennt
Re: Rücktritt von der Nennung
Folgende Zitate führst du aus dem VA-Reglement an (damit die Diskussion klarer werden kann)
12.1 Nennbestätigung
Durch die Nennbestätigung kommt der Nennvertrag zwischen Veranstalter und Bewerber/Fahrer/Beifahrer zustande.
Art. 13 Rücktritt vom Nennvertrag
(1) Bewerber und Fahrer sind zum Rücktritt vom Nennvertrag berechtigt:
– bei Absage oder Verlegung des Wettbewerbs um mehr als 24 Stunden
– wenn weniger als drei Fahrzeuge in einer Klasse genannt sind
– bei einer Klassenzusammenlegung (bei Ausübung des Rücktrittsrechts aus diesem Grund haben Bewerber/ Fahrer das Recht, die Nennung für ein anderes Fahrzeug auch noch nach Nennschluss abzugeben) und
– bei dem Veranstalter nachgewiesener, unverschuldeter Nichtteilnahme
Allein in diesen Fällen hat der Bewerber bei fristgerechter bzw. unverzüglicher Ausübung seines Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes.
(2) Der Veranstalter kann in der Ausschreibung festlegen,dass ein Rücktritt bis zum Nennschluss, auch wenn die in Abs. 1 aufgeführten Rücktrittsgründe nicht vorliegen, möglich ist. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ist das Nenngeld, abzüglich der anteiligen Kosten des Veranstalters, zu erstatten.
(3) Die Nichtzuteilung von Punkten für DMSB-Prädikate wegen Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl in einer Klasse, die nicht mit der nächsthöheren zusammengelegt werden kann, berechtigt nicht zum Rücktritt vom Nennvertrag.
Art. 10.3 Nennschluss
Ein Austausch des Bewerbers/Sponsors oder des Fahrzeugs und jede Umstufung sind nach Nennschluss ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeugfalscheinstufungen oder Klassenzusammenlegungen.
Art. 6 Nennung, Nenngeld
Die Nennung ist verbindlich, wenn der Veranstalter verbindlich dem Teilnehmer gegenüber brieflich oder mit einem anderen Kommunikationsmittel die Nennung bestätigt oder eine verbindliche Nennliste veröffentlicht hat. Das Nenngeld bleibt ab diesem Zeitpunkt zahlbar.
12.1 Nennbestätigung
Durch die Nennbestätigung kommt der Nennvertrag zwischen Veranstalter und Bewerber/Fahrer/Beifahrer zustande.
Art. 13 Rücktritt vom Nennvertrag
(1) Bewerber und Fahrer sind zum Rücktritt vom Nennvertrag berechtigt:
– bei Absage oder Verlegung des Wettbewerbs um mehr als 24 Stunden
– wenn weniger als drei Fahrzeuge in einer Klasse genannt sind
– bei einer Klassenzusammenlegung (bei Ausübung des Rücktrittsrechts aus diesem Grund haben Bewerber/ Fahrer das Recht, die Nennung für ein anderes Fahrzeug auch noch nach Nennschluss abzugeben) und
– bei dem Veranstalter nachgewiesener, unverschuldeter Nichtteilnahme
Allein in diesen Fällen hat der Bewerber bei fristgerechter bzw. unverzüglicher Ausübung seines Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes.
(2) Der Veranstalter kann in der Ausschreibung festlegen,dass ein Rücktritt bis zum Nennschluss, auch wenn die in Abs. 1 aufgeführten Rücktrittsgründe nicht vorliegen, möglich ist. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ist das Nenngeld, abzüglich der anteiligen Kosten des Veranstalters, zu erstatten.
(3) Die Nichtzuteilung von Punkten für DMSB-Prädikate wegen Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl in einer Klasse, die nicht mit der nächsthöheren zusammengelegt werden kann, berechtigt nicht zum Rücktritt vom Nennvertrag.
Art. 10.3 Nennschluss
Ein Austausch des Bewerbers/Sponsors oder des Fahrzeugs und jede Umstufung sind nach Nennschluss ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeugfalscheinstufungen oder Klassenzusammenlegungen.
Art. 6 Nennung, Nenngeld
Die Nennung ist verbindlich, wenn der Veranstalter verbindlich dem Teilnehmer gegenüber brieflich oder mit einem anderen Kommunikationsmittel die Nennung bestätigt oder eine verbindliche Nennliste veröffentlicht hat. Das Nenngeld bleibt ab diesem Zeitpunkt zahlbar.
Re: Semislicks in der Gr. G / Einstufung
EWO hat geschrieben:Gegenfrage: Was hat das mit dem Thema Semi-Slicks zu tun ?Markus-B hat geschrieben: ....
Der Artikel 13 des Veranstaltungsreglements beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Nennvertrag und wann der Fahrer ein Rücktrittsrecht und damit ein Rückzahlungsrecht hat......
Habs mal abgetrennt
Mein Post war eine direkte Antwort auf Uwes Information und deinem Dank zur Klarstellung.
Ich wollte damit ausdrücken, dass diese Information eben nicht so klar ist und man dies demnach auch nicht so stehen lassen sollte. Wenn Du nun diese beiden Posts im alten Thread unkommentierbar belässt, ist meine Einlassung hinfällig und kann vollständig gelöscht werden.
-
- Spitzen-Mitglied
- Beiträge: 849
- Registriert: Di Nov 07, 2006 13:00
- Wohnort: Tangstedt
Re: Semislicks in der Gr. G / Einstufung
Hallo Markus,Markus-B hat geschrieben:
Mein Post war eine direkte Antwort auf Uwes Information und deinem Dank zur Klarstellung.
Ich wollte damit ausdrücken, dass diese Information eben nicht so klar ist und man dies demnach auch nicht so stehen lassen sollte. Wenn Du nun diese beiden Posts im alten Thread unkommentierbar belässt, ist meine Einlassung hinfällig und kann vollständig gelöscht werden.
diese Aussage war nicht unklar, sondern schlicht falsch (fake news

- M3Rainer
- Spitzen-Mitglied
- Beiträge: 460
- Registriert: Di Dez 16, 2008 12:28
- Wohnort: Taunus
- Kontaktdaten:
Re: Rücktritt von der Nennung
Hallo Markus,
vorsicht, das Thema hatten wir doch erst beim Finale in Bitburg. Das Veranstalter Reglement unterscheidet sich vom Slalom Reglement. Rücktritt oder Umnenneung geht nur bei Klassen Zusammenlegung nach oben. Im Veranstalter Reglement steht nur, "bei Klassen Zusammenlegung" Ich habe gelernt dass das Slalom Reglement vorrangig ist.
Gruß Rainer
vorsicht, das Thema hatten wir doch erst beim Finale in Bitburg. Das Veranstalter Reglement unterscheidet sich vom Slalom Reglement. Rücktritt oder Umnenneung geht nur bei Klassen Zusammenlegung nach oben. Im Veranstalter Reglement steht nur, "bei Klassen Zusammenlegung" Ich habe gelernt dass das Slalom Reglement vorrangig ist.
Gruß Rainer
Re: Rücktritt von der Nennung
Hi Rainer,
Der wichtige Unterschied ist:
Im Bitburg Thread ging es um die Situation NACH dem Nennschluss
Im Semislick-Einstufungsthread geht es um die Möglichkeiten VOR dem Nennschluss.
Der wichtige Unterschied ist:
Im Bitburg Thread ging es um die Situation NACH dem Nennschluss
Im Semislick-Einstufungsthread geht es um die Möglichkeiten VOR dem Nennschluss.
- M3Rainer
- Spitzen-Mitglied
- Beiträge: 460
- Registriert: Di Dez 16, 2008 12:28
- Wohnort: Taunus
- Kontaktdaten:
Re: Rücktritt von der Nennung
Hallo Markus,
ah, ok. Und wie wird das nun geregelt? Regelt das der Veranstalter in der Ausschreibung selber? Habe ich das richtig verstanden?
ah, ok. Und wie wird das nun geregelt? Regelt das der Veranstalter in der Ausschreibung selber? Habe ich das richtig verstanden?
Re: Rücktritt von der Nennung
Hey Rainer,
das diskutieren wir mal persönlich.
das diskutieren wir mal persönlich.
