Während in der Gruppe F (Art. 13.4) alle Räder erlaubt sind, die in die Fz.papiere eingetragen sind oder eine eintragungsbefreiende ABE haben, ist das für die Gruppe G viel detailierter geregelt.
Im Artikel 13.1 des technischen Gruppe G-Reglement werden Anbauabnahmen nach STVZO § 19 (3) Nr. 4 erwähnt, für die "Felgenpapiere b) und c)" mit ausdrücklicher Benennung des betreffenden (vorgeführten) Fahrzeugtyps dem Prüfingenieur vorliegen müssen.
Wie sieht es nun aber mit Felgen aus, die mit Prüfpapieren ohne ausdrückliche Benennung des vorgeführten Fahrzeugtyps durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO begutachtet werden und für die Wiedererlangung der Fz.-Betriebserlaubnis freigegeben/zugelassen werden und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.
Der Art. 13.1 nennt den §21 StVZO nicht ausdrücklich als Legitimation für die Verwendung von Felgen in der Gruppe G.
Greift dann der Gruppe G-Grundsatz im Reglement-Vorwort: "Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte ist verboten."?
Oder ist die Legitimation von Felgen mit einer §21-Begutachtung durch die Absätze 6 und 9 des Gruppe G-Artikels 2 zu definieren.
Ich hoffe bei dieser Fragestellung auf die im Forum aktiven motorsportaktive Techniker (TKs, AaS und Prüfingenieure - auch im Ruhestand
![Wink :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Feuer frei!
hammerman1