Ja ich starte im Süden, und ich meine das DMSB-Reglement. Wenn man den braunen Teil bzgl. Artikel 2 und Artikel 3 liest, ist es eindeutig, das ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ohne Wagenpass, außerhalb des Betriebszeitraumes startberechtigt ist. Folgende Gründe:
a) es steht im Reglement Artikel 2, nur dass das Auto
zugelassen sein muss. Es hier wird keine Aussage über Betriebszeitraum verloren. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist ganzjährig zugelassen, da es eine gültige Landesplakette am Kennzeichen hat, und einen nicht entwerteten Fahrzeugschein, sowie diverse zivile Gerichtsurteile, die auf die ganzjährige Zulassung beweisen.
b) im Artikel 3 wird nicht auf diese Zulassungsform eingegangen, somit ist sie immer startberechtigt.
Fahrzeuge mit folgenden Zulassungen sind nicht startberechtigt:
– ausländische Zulassung,
– Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Ausnahme:
rote Oldtimer-Kennzeichen, beginnend mit „07“,
falls ein schriftlicher HU-Nachweis nach § 29 –
nicht älter als 24 Monate – sowie eine AU nachgewiesen
werden können),
– Kurzzeit-Kennzeichen (schwarz, weiß, gelb)
– Ausfuhr-Kennzeichen (schwarz, weiß, rot)
– Erprobungsfahrzeuge nach § 19, Abs. 6 (früher
Abs. 3) StVZO (siehe Fz.-Schein).