Heiko hat geschrieben:
18. Einsprüche
Teilnehmer, die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers,
des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Einspruch.
Ihr könnt gegen einen Teilnehmer einen Einspruch machen. Doch der wird nicht bearbeitet. Keine Fristen, keine Bezüge. Fällt also weg. Oder sehe ich das Falsch?
Die Tatsache, dass hier keine Frist genannt ist, hebelt das Einspruchsrecht nicht aus. Hier muss vielmehr das Schiedsgericht entscheiden, ob es einen Einspruch annimmt.
Im normalen Veranstaltungsbetrieb haben wir ja einige Fixpunkte wie Nennungsschluss, Aushang der Starterliste (falls vorhanden), Aushang der Ergebnisse, Siegerehrung.
Wenn jetzt ein technischer Einspruch nach der Siegerehrung eingelegt werden sollte, würde ich den als Schiedsrichter nicht mehr annehmen, vor der Siegerehrung schon.
Heiko hat geschrieben:
Einsprüche gegen Entscheidungen eines Sportwarts (Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter, Sportkommissar,
Schiedsrichter, Technischer Kommissar) sind spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung
an das Schiedsgericht schriftlich zu stellen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbindlich, endgültig
und unanfechtbar.
Einsprüche gegen Entscheidungen von "Offiziellen" könnt ihr an das Schiedgericht spätestens 30min nach Bekanntgabe der Enscheidung an das Schiedsgericht stellen, aber nicht gegen Teilnehmer oder falscher Technik im Fahrzeug
Für Einsprüche gegen Teilnehmer gilt die 30 Minuten Frist nicht, siehe oben.
Technikeinsprüche könnten als Einsprüche gegen eine Entscheidung eines technischen Kommissars aufgefasst werden. Im Sinnzusammenhang des Textes oben muss man das aber verwerfen, da ja der Einspruchsführer über den Zeitpunkt dieser Entscheidung garnicht informiert sein kann, nämlich die technische Abnahme eines Fahrzeugs. Gemeint ist hier offenkundig der Einspruch gegen eine Nichtzulassung durch eine TK-Entscheidung.
Da bei technischen Einsprüchen der Grund des Einspruches normalerweise erst im Laufe der Veranstaltung ersichtlich wird, kann hier also nur der erste Absatz zum Tragen kommen, d.h. Zuwiderhandlungen gegen das technische Reglement sind eine Handlung eines Teilnehmers, nicht des abnehmenden TK.