Heute erhielt ich folgende Antwort:
Der Art. 7.2 des F-2005-Reglements wird ab sofort wie folgt präzisiert:
Luftfilter:
Alle dem Motor zugeführte Verbrennungsluft muss durch mindestens ein Luftfiltergehäuse geleitet werden. Die Luftführung vor dem Luftfiltergehäuse und die Luftleitung zwischen Luftfiltergehäuse und Drosselklappengehäuse sind freigestellt.
Das Luftfiltergehäuse ist unter folgenden Bedingungen freigestellt:
- Ein Filtereinsatz muss vorhanden sein. Dieser Einsatz ist frei, er muss jedoch Staubpartikel filtrieren.
- Die gesamte Ansaugluft für den Motor muss durch diesen Luftfilter geführt werden.
- Ein Filter mit integriertem Gehäuse (z.B. Drahtgitter) gilt i.S. dieses Reglements als Luftfiltergehäuse, falls dieses komplexe Bauteil über eine ausreichende Stabilität verfügt und in den Kfz-Papieren eingetragen ist.
Der Einbauort des Luftfiltergehäuses innerhalb des Motorraumes ist freigestellt.
>>Zitat Ende<<
Damit dürfte jetzt endgültig klar sein, dass Filtersysteme wir z.B. K&N 57i dem Reglemenet entsprechen.
Es wird speziell das Drahtgitter angesprochen, das als Trägermaterial für das Filtergewebe dient und entsprechende mechanische Stabilität bietet.
Bei meinem Mister 2 hatte ich den Filter zusammen mit dem Luftmengenmesser in den Kofferraum verlegt. Bereits nach der bisherigen Regelung ("Gehäuse freigestellt") hätte das eigentlich ausreichen müssen. Der ganze Kofferraum war schließlich rundum geschlossen und mit einer serienmäßigen Ansaugluftöffnung im rechten hinteren Kotflügel versehen und damit als Luftfiltergehäuse anzusehen, auch wenn es etwas größer war, als andere


Genau genommen habe ich jetzt zwei Luftfiltergehäuse.
Hoffentlich kommt niemand auf die Idee, die Zahl der Gehäuse vorzuschreiben.....

Gruß
Erich