das ist sicher eine gute Thematik für ein Fortbildungsseminar, aber da du es anreisst will ich das hier gern erläutern. Ist vielleicht auch allgemein interessant.
automoeller hat geschrieben:
Es gibt Felder im Fahrzeugschein, die ausschliesslich der Beschreibung des Fahrzeugs dienen, wie z.B. die Farbe, Schlüsselnummern für Hersteller, Typ, Aufbau, Abgas, und die Fahrgestellnummer. Andere Felder sind der motorsportlichen Fairness wegen interessant: Hubraum, Leistung, Gewicht. Was aber ist mit den Feldern für Sitzanzahl und Anhängerkupplung? Muss das unbedingt eingetragen sein?
§ 6 FZV beschreibt alle Informationen, die bei der Zulassung eines Fahrzeugs anzugeben sind. Das sind eigentlich alle Informationen, die in der Zulassungsbescheinigung stehen. Im konkreten Einzelfall muss das nicht extra benannt werden, da es in den vorzulegenden Fahrzeugpapieren ja schon eingetragen ist.
§ 13 FZV regelt die Mitteilungspflicht bei Änderungen. Dazu gehört zum Beispiel eine Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, technische Änderungen nach §19 StVZO und anderes mehr.
Dazu gehören zum Beispiel, wie schon erkannt, nicht die Änderung der Farbe oder der Anzahl der Sitzplätze (außer bei Omnibussen).
automoeller hat geschrieben:
Die StVZO hat den Vorteil, das zu jedem Gesetz auch Kommentare verfasst wurden. So kann man im Zweifelsfall darauf zurückgreifen, wie das Gesetz entstanden ist, was damit gemeint ist und wie es anzuwenden ist. Im Sportrecht, hier dem Clubslalom, müsste ich mal nachfragen, ob es solche Kommentare auch gibt.
Man kann sich mit Gesetzeskommentaren beschäftigen, das ist allerdings aufgrund des Gewichts der Werke mühselig. Leichter und schneller kann man mit den Urtexten umgehen.
Wer regelmässig den Vorstart liest findet hier viele Kommentierungen und Erläuterungen zum Reglement. Auf der DMSB-Internetseite sind diese Texte zum Teil auch ständig verfügbar. Das Reglement des Clubslalom ist ja hier in Norddeutschland in technischer Hinsicht sehr simpel. Es ist alles erlaubt solange es im Einklang mit der StVZO steht. Damit ist dann schon der benutzbare Kommentar benannt, nämlich der zur StVZO. Einen sehr guten Anhalt liefert auch der Technik-Ausschuss des DMSB z.B mit dem Gruppe-F Reglement aus dem sehr gut herauszulesen ist, was im Sinne von StVZO und FZV eintragungspflichtig ist.
automoeller hat geschrieben:
Denn es kann nicht sein, das ich einem Teilnehmer seine mit großer sportlicher Leistung erworbenen Wertungspunkte aufgrund eines Formfehlers aberkennen muss.
Ganz recht, das sollte man nicht tun, besonders nicht drei Leute auf einmal. Ich würde das allerdings nicht Formfehler nennen.