Sportfahrer hat geschrieben:Hallo Wilfried,
ok also wenn ich es richtig verstehe ist nicht die ABE sondern die Betriebserlaubnis erloschen. Man darf dieses Fahrzeug nicht länger betreiben und muss sich die Betriebserlaubnis vom Amt neu erteilen
lassen. Bis hier richtig ?
Bedingt richtig. Bezieht sich aber nur auf die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr. Auf Privatgrund und abgesperrten Bereichen ( Rennstrecke!) ist ein amtlicher Vorgang nicht erforderlich.
Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis entspricht nicht der STVZO richtig ?
Kann doch sein. Etwas hergeholt, aber z.B. ein landwirtschaftlicher Anhänger mit Baujahr bzw. erste Inbetriebnahme vor dem 1.07.1961 benötigt keine Betriebserlaubnis, muss aber die damals gültigen Regeln der StVZO erfüllen.
Die Erteilung der Betriebserlaubnis (BE) ist ein amtlicher Vorgang, der nur in Verbindung mit der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr zum tragen kommt. Ein etwa 10 Jahre abgemeldetes Fahrzeug - BE erloschen - Wagenpass vorhanden! - kann durchaus die Bauvorschriften der StVZO erfüllen.
genauer gefragt : erfüllt nun ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis die Forderung im Reglement oder nicht
.
Welche Forderung ? Das Reglement der Gruppen G, F und H verlangt entweder die aktive Zulassung zum Straßenverkehr oder einen Wagenpass. In Art.2 der Gr. G+F Reglemente wird verwiesen auf die „Bau-und Betriebsvorschriften der StVZO“ . Deren zulassungsrechtlicher Teil „Betriebserlaubnis“ fällt weder unter Bau- noch unter Betriebsvorschrift.
Weitergehende Bezüge auf Rechtsnormen müssten explizit im Reglement aufgenommen werden. Wie z.B. die Forderung nach gültiger HU. Denn im allgemeinen ruht die HU-Pflicht bei abgemeldeten Fahrzeugen. Erst bei Wiederzulassung ist eine HU durchzuführen.
Mag sein, dass ich mich mit dieser Einschätzung auf etwas dünnem Eis bewege und möglicherweise Haue kriege.
mit besten Grüßen
W. Böhmann