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Fahrwerk zu tief??

Verfasst: Fr Apr 20, 2007 11:59
von fab.competition
Habe ein Fahrwerk mit ca. 50mm Tieferlegung im E30 verbaut. Trotz Gutachten sagte mir mein TÜVer, er könnte das so nicht eintragen, da es ein Mindestmass gäbe von Fahrbahn zu Unterkante Lichter von 500mm. Mein Auto hätte nur 480mm, daher nicht zulässig. Und das, obwohl derzeit noch 205/55 R15 montiert sind und 205/50 gefahren werden sollen. Das ginge seiner Meinung gar nicht, da das Auto dann ja noch tiefer wäre....

Beim letzten Slalom auf der Solitude hatte ich aber eher den Eindruck, mein Auto wäre viel höher als die anderen E30.
Hat jemand davon schonmal was gehört???

Verfasst: Fr Apr 20, 2007 12:29
von Günter M.
Such dir nen anderen TÜV-Prüfer. 8) 8)

§53 StVZO Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

Verfasst: Fr Apr 20, 2007 14:13
von nova
Es geht nicht um die SCheinwerferunterkante, sondern um die Lichtaustrittskante!

STVZO sagt aus

§50 absatz 3 stvzo
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für:

-Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

-selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

jedoch

§72 stvzo Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
absatz 2:

Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.

quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php

Verfasst: Fr Apr 20, 2007 16:30
von fab.competition
glaube euch schon, dass das da irgendwo drin steht......
Sollte vielleicht doch auf Gruppe H umbauen und mir nen Hänger kaufen.
Die Eintragerei treibt mich noch zum wahnsinn.

das ist ja dann gefundenes Fressen für die Rennleitung in grün. Die müssten ja nur mal mit nem Zollstock über den Parkplatz vo der Disco gehen und könnten reihenweise Autos stilllegen.

Und mein Auto ist trotzdem höher als die anderen Gruppe G und F E30 :?

Verfasst: Sa Apr 21, 2007 07:32
von Günter M.
@fab.competition
Sorry, da habe ich dich falsch gelesen. Nova hat recht