EWO hat geschrieben:Der Clubslalom des AvK wird per Beschluss der Sportabteilung nicht in der Slalom-Meisterschaft (Cupwertung) des ADAC-SH gewertet.
Für alle Fahrer, die nicht in dem Verteiler der Information des ADAC-SH waren, hier der Wortlaut :
Bezüglich der Wertung der Clubsportslalom –Veranstaltung des AvK am 10. September 2016 auf Schachtholm teilen wir mit, dass der Jugend-und Sportausschuss des ADAC Schleswig-Holstein dem Antrag von 31 Fahrern auf Nicht-Wertung zur ADAC-Slalom-Meisterschaft (Cupwertung) stattgegeben hat. Grundlage für diese Entscheidung ist die Summe folgender 3 Punkte:
1. Das erteilte Startverbot ist eine unverhältnismäßige Maßnahme, weil spezielle Haubenbefestigungen oder -halter im Slalomsport in ansonsten keiner Gruppe notwendig sind.
2. Umnennungen nach Nennungsschluss von einzelnen zuvor abgewiesenen Gruppe 3-Fahrzeugen
3. Verstoß gegen ISG Artikel 11.6.1 in Verbindung mit ISG Artikel, 11.6.2.
Ich persönlich finde es schade dass dieses schön organisierte Slalom-Wochenende unter Federführung des AvK einen derartigen Nachklang erhalten hat, und hoffe das alle Beteiligten daraus lernen.
.....soviel zur Verhälnsmäßigkeit

Alles richtig gemacht AvK

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Anfrage bei der Versicherung:
Sehr geehrte Frau .........,
sie versichern im Motorsportbereich auch bei uns in Schleswig-Holstein diverse Motorsportveranstaltungen,
unter anderem auch Clubslalom-Veranstaltungen.
Der Automobilclub von Kiel führt in diesem Bereich auch diverse Veranstaltungen durch,
versichert werden wir dann bei ihnen über den ........ .
Nun sind wir teilweise in einem Zwiespalt mit dem Regelwerk und dem
Versicherungsschutz!
Dazu nun eine kurze Frage:
Wenn ich als Veranstalter ein Fahrzeug starten lasse, an dem vom Regelwerk geforderte
Sicherheitseinrichtungen wie z.B Scheibenfolien und oder Hauben-Befestigungen fehlen
und es kommt zum Unfall/Schadenfall mit Personenschaden z.B bei Sachrichtern, Zuschauern
o. Fahrern, verliere ich dann den Veranstalter-Versicherungsschutz ?
Für eine sachdienliche Information wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Ditmar Klauza
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Die Antwort :
Sehr geehrter Herr Klauza,
vielen Dank für Ihre Email, die wir Ihnen gern wie folgt beantworten:
Versicherungsschutz besteht gemäß der von der Sportinstanz genehmigten / registrierten Ausschreibung.
Sollte das zuvor genannte Reglement nicht eingehalten werden, bestünde möglicherweise kein Versicherungsschutz.
Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehen für weitere Fragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Schadenbearbeitung
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Unverhältnismäßig ist hier nur der Prädikatsentzug und wie mit Veranstaltern umgegangen wird
die sich nur an die Regeln halten.
Schon mal was von Sorgfaltsplicht gehört lieber EWO, du kannst nur Dankbar sein das bis jetzt
nichts passiert ist.
Aber das wird dir ja auch egal sein, du musst den Kopf dafür ja nicht hinhalten