
Ich fahre einen VW Polo 9N 1,4l Bj. 2004.
Darf ich da den GTI Motor von z.b. nem ´08er Polo einbauen oder spricht da das Reglement dagegen ?!
(Das ist so der Punkt von ich das "Reglementsdeutsch" nicht versteh ... )
Moderator: EWO
Wilfried Böhmann hat geschrieben:Moin, Leute !
Nun zwickt es mich doch ein wenig, zu diesem Thema etwas beizutragen.
Die ganzen Regeln der StVZO über Fahrzeugänderungen beziehen sich ausschließlich auf regulär zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge! Nur darauf beruhen die Hinweise wie: „ Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich“
Moin Wilfried, das habe ich auch immer so gesehen
„Unverzüglich“ heißt im Rechtswesen: „ohne schuldhafte Verzögerung“.
Da es bei abgemeldeten Objekten zur Zeit aber gar keine gültigen Papiere gibt, die berichtigt werden könnten, trifft den Verfügungsberechtigten auch keine Schuld, wenn er die Zulassungsstelle nicht sofort ansteuert. Die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit von durchgeführten Begutachtungen nach § 19.2 oder 19.3 StVZO , dokumentiert durch den Abnahmebericht, ist keinesfalls beeinträchtigt.
Das ist die allgemeine Rechtslage.
OK ,jedoch selbst wenn das Fahrzeug angemeldet ist, darf der Eigner damit nicht durch die Gegend fahren, da das Fahrzeug solange die Papiere nicht berichtigt werden eben nicht der STVZO entspricht. Ein Gruppe F Fahrzeug muss aber der STVZO entsprechen . Ausgenommen der Ausnahmen die im Regelwerk niedergeschrieben sind.
Das DMSB-Reglement der Gruppen G und F ist jedoch in diesem Punkt relativ windig. Unstrittig ist das Verfahren bei regulär zugelassenen Wettbewerbsfahrzeugen. Da greifen die Vorschriften der StVZO uneingeschränkt. Ist ja auch kein Problem, die ZB I in diesen Fällen ändern zu lassen.
Nun hätte ich einen ketzerischen Gedanken: Wäre es für die Zulassungsstellen ein Problem, für nicht zugelassene Wagenpassfahrzeuge eine ZB I mit den geänderten Daten und Abmeldevermerk neu zu erstellen???
Diesen Gedanken hatte ich auch, jedoch kann die Zulassungsstelle nur auf Fahrzeugscheine zugreifen, die angemeldet sind.
Diese Idee war leider nicht durchzuführen.
Dann wäre der absurde Ablauf, den Dirk geschildert hat, überflüssig.
Wäre er sowieso, hätte Dirk eine Abnahme nach §21 in Verbindung mit 19.2 StVZO machen lassen, denn….
Gr.F-Reglement, Art. 2:
Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gültigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird, nachgewiesen werden.
…
Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind.
Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.
Auch eine sogenannte "Einzelabnahme" ist ein "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO"
Da jedoch wohl eine Anbauabnahme –powerd by GTÜ – nach 19.3 durchgeführt wurde, ist es kompliziert geworden.
Wilfried das widerspricht sich , ist der Hinweis der unverzüglichen Berichtigung nun bindend oder nicht ?
Das DMSB-Reglement sagt hier:
Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
§ 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
lich erwähnt ist
Zum einen ist hier schlichtweg falsch, nach einer Änderung pauschal von einer „erloschenen Betriebserlaubnis“ zu sprechen, die greift erst bei ganz speziellen Tatbeständen, ist hier nicht das Thema.
Änderung der Leistung , Fahrzeugart oder Hubraum ziehen laut Gesetz zunächst ein erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich.
Weiter: Der zweite Absatz mit „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“
bezieht sich nur auf Abnahmeberichte nach §19,3 . Bei der Erstellung dieser Abnahmeberichte gibt es einen solche Wahlmöglichkeit jedoch nicht, nur „unverzüglich“ (aha, siehe oben!) oder „ bei nächster Befassung erforderlich“. Dieser Zusatz „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“ scheint mir zunächst eine Luftnummer zu sein. Hat schon jemand einen solchen Eintrag gesehen ? Müsste ziemlich neu sein.
wenn dort steht das es bei nächster Gelegenheit ( Ummeldung oä) gemacht werden soll, dann sehe ich das so als wäre es ausdrücklich erlaubt damit zu fahren ohne die Fz Papiere ändern zu lassen. Steht dort unverzüglich, gibt es ein Problem.
Hilfsweise könnte man den netten Kollegen bitten, bei der Anbauabnahme etwa diesen etwas angepassten Text aufzunehmen:
Das Mitführen dieser Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt gem. DMSB-Reglement Gr. F Art.4
Angesichts dieses Kuddelmuddels wünscht man sich die alten Zeiten zurück, als die Änderungen vom Sachverständigen in den Fahrzeugbrief eingetragen wurden, daher hat sich der Begriff „Eintrag“ gehalten. Das waren eindeutige Dokumente.
oha da gab es bestimmt die lustigsten Eintragungen
Noch was aus dem Absurditätenfundus:
Auszug aus Art. 2.2:
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ersetzt den alten Fahrzeugbrief.
Dann jedoch:
Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müssen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein
Ja da erkennt man eine gewisse Unkenntnis des Verfassers des Regelwerks, da in den neuen Briefen nicht einmal die ausgelieferte Reifengröße vermerkt wird.
Ich habe fertig !
Ja was soll ich nun sagen Wilfried, du hast sicher Recht mit deiner Interpretation. Nun habe ich mir das ja nicht einfach so einfallen lassen, sondern ich wurde von einem TK und Wagenreferenten darauf aufmerksam gemacht , der darauf besteht das diese Veränderungen wie Leistung oder Hubraum im Fz Schein eingetragen werden müssen um dem Reglement zu entsprechen. Der DMSB sagte wie ich bereits geschrieben habe , da würde sich die Katze in den eigenen Schwanz beissen. Da wir auf teure Einsprüche gegen eine TK Entscheidung und oder Diskussionen verzichten möchten, haben wir nun alles so gemacht wie er es verlangt hat. Positiv ist der Entfall der Zettelsammlung.
W.Böhmann
Hallo Japanese,Japanese hat geschrieben:was ist denn eine Erhöhung des Geräuschwertes? Ich mach ne fette Leistungssteigerung, baue zusätzlich einen Schälldämpfer ein und habe trotz Leistungssteigerung meine 76 db oder so - wie auch vorher.............
und wenn´s im Motorraum zu laut wird mach ich da Dämm-material rein, bin also immer noch "leise"..![]()
Dann aber hoffentlich mit ABE für deine Spoiler usw..Japanese hat geschrieben: Na ja, ich fahre auch aus diesem Grund Gruppe H, um diesen Schwirigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Grüße
Dieter - Japanese
Wilfried Böhmann hat geschrieben:Dann aber hoffentlich mit ABE für deine Spoiler usw..Japanese hat geschrieben: Na ja, ich fahre auch aus diesem Grund Gruppe H, um diesen Schwirigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Grüße
Dieter - Japanese![]()
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War da nicht kürzlich was ?
Hihihi..
Trotzdem liebe ich die TK, bringen Schwung ins Leben...
Gruß
WB
Wahrlich ? Welch kriminelles Handeln ! Sag das mal einem Hersteller oder Tuner.Eine Leistungssteigerung führt zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Das CO-zwei (Kann man die 2 nicht korrekt tiefstellen ?) ist kein Abgas im Sinne der Schadstoffgrenzwerte, nur eine Vergleichsgröße für den Kraftstoffverbrauch, also in deren Normen gar nicht enthalten.Wenn das Auto 1g CO2 mehr ausstößt als vorher ist es vorbei.
Also erlischt Grundsätzlich mal die Betriebserlaubnis, egal was man macht, weil man als nicht Amtl. Sachverständiger überhaupt garnicht in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. .
Im ganzen Rechtswesen gibt es weit mehr als 2 Ansichten zu einem Sachverhalt, aber nur wenige sind letztendlich zutreffend.M.E. gibts da keine 2 Ansichten.