Besser …….. sagt was dazu.
Warum immer ich ?? Aber im Ernst, das Thema Schalensitze ist eine unendliche Geschichte. Dazu müsste man das gesamte Fahrzeug kennen.
Baujahr ?
Welche Gruppe? Etwa. „G“ ?
Ein 2-türer? Wahrscheinlich, denn es ist von einer klappbaren Konsole die Rede .
Hosenträgergurte oder serienmäßige Dreipunktgurte ? Diese sind an Vollschalensitzen problematisch, denn sie liegen nicht korrekt am Körper an.
Sind die Anforderungen der ECE-Norm hinsichtlich der Befestigung erfüllt ?
Eine Verstellbarkeit der Sitze ist in der StVZO nicht gefordert, man findet dies nur in den „Führerhausrichtlinien“. Das sind, wie der Name schon sagt, Richtlinien. Solche sind jedoch nur dann rechtsverbindlich, wenn in einem Gesetz oder einer Verordnung darauf verwiesen wird. Man ist als Konstrukteur bei Anwendung dieser Richtlinien auf der sicheren Seite, aber es kann auch andere Lösungen geben. Eine grundsätzliche Pflicht zum Eintrag sehe ich nicht unbedingt, weder aus Reglementsgründen (Artikel 16 ) noch aus Sicht des § 19,2 StVZO, der die Möglichkeit einer Gefährdung anderer voraussetzt. Aber ein Eintrag würde manche Diskussion mit den TK erübrigen.
Für die technische Abnahme bei Slalom-VA würde m.E. eine Lehnen- , Längsverstellung und der Klappmechanismus ausreichen, damit die Sitzplatzanzahl nicht geändert werden muß.
Thomas
Warum sollte sie nicht ? Sind die hinteren Sitze nicht mehr benutzbar, so wird die Sitzplatzzahl reduziert, auch in Gruppe G . Es muss nur die Sitzbank an ihrem Platz verbleiben.
Gruß
W.Böhmann