Anhänger mit Führerschein Klasse B

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Fangio
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Anhänger mit Führerschein Klasse B

Beitrag von Fangio »

Hallo zusammen,

in der Fahrerlaubnis-Verordnung steht in § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

Ist es richtig, dass man grundsätzlich einen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg anhängen darf – auch, wenn das Zugfahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg hat (z. B. Sprinter o. ä.)? Denn nur für den Fall eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg wird in der Verordnung eine zulässige Gesamtmasse der Kombination erwähnt.

Ciao, Fangio
Fangio
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Re: Anhänger mit Führerschein Klasse B

Beitrag von Fangio »

Zur Verdeutlichung folgende Beispiele (Gewichte jeweils zulässige Gesamtmasse):

1) Fahrzeug 2.000 kg + Anhänger 1.500 kg = Kombination 3.500 kg
Klasse B reicht

2) Fahrzeug 3.500 kg + Anhänger 750 kg = Kombination 4.250 kg
Klasse B reicht

3) Fahrzeug 2.500 kg + Anhänger 1.500 kg = Kombination 4.000 kg
Klasse B reicht nicht, Schlüsselzahl 96 notwendig

4) Fahrzeug 3.500 kg + Anhänger 1.500 kg = Kombination 5.000 kg
Klasse B reicht nicht, Schlüsselzahl reicht nicht, Klasse BE notwendig

Ist das so richtig?
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Marco S.
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Re: Anhänger mit Führerschein Klasse B

Beitrag von Marco S. »

Hi,

mit der 96 kann ich Dir leider nicht helfen, die gab es bei mir noch nicht. Aber ja: bis zGw 750kg darfst du immer anhängen auch nur mit B!

Gruß Marco
Wilfried Böhmann
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Re: Anhänger mit Führerschein Klasse B

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Moin!
Deine Aussagen hier sind korrekt, das siehst du richtig. Hattest du da ein besonderes Problem, eventuell mit den Ordnungshütern? Die Ersteller dieser Vorschrift dachten sich wohl, warum einfach, wenns auch kompliziert geht. Die leidige ehemalige Leergewichtsgeschichte in der Kl. B ist nun entfallen, kann man nun abhaken.
Aber das 750kg-Thema kann zu Irritationen führen. In der Fahrerlaubnisverordnung FeV gilt ein solcher Anhänger quasi als nicht vorhanden, aber eben nur dort!
In einem mir bekannten Fall bekam ein Fahrer Probleme, weil er auf der Autobahn A1 mit Pkw und 750kg-Anhänger mehrere Fahrzeuge überholte. Dort ist über eine längere Strecke das Überholverbotsschild mit Zusatzzeichen u.a. für alle Kfz mit Anhänger sichtbar. Nun argumentierte besagter Fahrer, ein Kfz mit Anhänger bis 750kg würde gemäß FeV nicht berücksichtigt. Nun gilt dort aber auch die StVO, und da steht nichts von einer solchen Freiheit. Da ist alles, was sich Anhänger nennt, auch gemeint. Fazit: Pech gehabt, genau lesen erspart Geldbuße und Punkte.

@Marko:
Noch nicht kompliziert genug? dann..
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.


Bis bald mal !
WB
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