H-Kennzeichen

Alles zum Thema Technik, welches in die anderen Foren nicht passt.

Moderator: PumaTreter

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nova
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H-Kennzeichen

Beitrag von nova »

Moinsen,

da wir ja den ein oder anderen Prüfer / Sachverständigen hier haben.

Ich würde gerne ein Auto auf H-Kennzeichen bringen. Bj1989

Diesem Fahrzeug möchte ich gerne ein Gewindefahrwerk verpassen. Von H&R gab es auch eins mit Gutachten von 1996, anhand der 10 Jahresregel würde dieses ja unter Zeitgenössisches Tuning fallen.
Leider stellt H&R aber dieses Fahrwerk nicht mehr her und hat 2002 den Nachfolger herausgebracht, den ich auch noch beziehen könnte inkl. Gutachten.

Ist es möglich, auch dieses Fahrwerk eingetragen zu bekommen, ggf. da es ein Sicherheitsrelevantes Bauteil ist? Das alte Fahrwerk von 1996 kann auch bei H&R nicht mehr revidiert werden, selbst wenn ich noch eins finden sollte, da dort damals andere Dämpfer zum Einsatz kamen, wo es keine Ersatzteile zu gibt.

Der Unterschied von den beiden Fahrwerken ist einmal Tonnenfeder und das neuere hat nun das Haupt/Helper Feder System, ähnlich wie bei Rennfahrwerken.

Danke und Gruß

Marcel
Klaus-D.
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Re: H-Kennzeichen

Beitrag von Klaus-D. »

Hallo Nova,
federführend für Fragen und Abnahmen des H-Kennzeichen ist der TÜV SÜD. Das einfachste wäre doch dort eine Anfrage zu stellen. Dort kann man dir sicherlich auch einen Prüfer in deiner Nähe benennen, der das erledigt.
Gruß Klaus-D.
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nova
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Re: H-Kennzeichen

Beitrag von nova »

Moin Klaus,

ok danke, werde mich mal dort erkundigen. :-)
Wilfried Böhmann
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Re: H-Kennzeichen

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Moin !
Erstmal : "Happy new year" und weiterhin viel Freude an diesem aufgefrischtem Forum.
Nun aber, Marcel, zu deiner Frage.
Meines Erachtens beeinträchtigt der Einbau des von dir beschriebenen Gewindefahrwerks nicht die Einstufung als "historisch" nach § 23 StVZO. Ausgehend von dem angegebenen Baujahr 1989 plus maximal 10 Jahre kommen wir in eine Zeit, in der nach meiner Erinnerung solche Teile schon im Handel waren.

Hier der Auszug aus dem Anforderungskatalog:
● Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig


Dabei kommt es nur auf die Bauart - hier Gewindefahrwerk - an, nicht jedoch auf Einzelheiten wie Hersteller, Teilenummer o.ä. Sonst wären auch nachgefertigte Ersatzteile abzulehnen, das wäre auch nicht durchführbar.

Mit besten Grüßen
Wilfried Böhmann
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