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Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Do Feb 05, 2015 20:36
von crook
Hallo Forengemeinde :)

wie ist eure Meinung bzgl. einer Startberechtigung mit einem strassenzugelassenen PKW (nach Gruppe F aufgebaut) mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraumes, ohne Wagenpass bei einem Slalom oder bei einem Bergrennen? Wie interpretiert ihr das Reglement?

Ich hoffe auf eine rege Diskussion...

Viele Grüße,
Erik

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Do Feb 05, 2015 20:43
von Reinhard Stoldt
da gibt's nichts zu interpretieren

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Do Feb 05, 2015 20:51
von crook
Mir ist es nicht klar :)

Ich interpretiere in den Satz "Die Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland [...] zugelassen sein." aus Artikel 2 (Gruppe F, brauner Teil) , dass ein Fahrzeug welches außerhalb seines Betriebszeitraum auch teilnehmen darf.

Folgend ein Zitat aus dem Dokument "http://www.bernd-huppertz.de/Fachartike ... eichen.pdf", als Quelle für das Zitat wurde dort Oberverwaltungsgericht Hamburg DAR 2002, 139 (= NZV 2002,151; VRS 102, 150; VersR 2002, 701) angegeben. Das Zitat: "Saisonkennzeichen werden für ein Fahrzeug für einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum zugeteilt. Es bleibt auch außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums zugelassen."

Im Artikel 3 steht nichts bezüglich Saisonkennzeichen geschrieben, somit ist es immer erlaubt?

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Do Feb 05, 2015 22:39
von Stefan H.
Hallo,
Interessant wäre der Kontext im Urteil. Nur das Wort "bleibt zugelassen" lässt mich noch nicht hoffen.

Als Veranstalter lasse ich dich nicht starten, wenn ein Versicherungsfall eintritt habe ich mich zu erklären. Ein riesen Stress und nicht abzuschätzende Konsequenzen, für 50 Euro mehr Startgeld in der Kasse.

Nein danke.

Als Teilnehmer würde ich auf den Verband einwirken das zu überprüfen, oder mein Auto von März bis November zulassen. Kostet je nachdem 50 Euro mehr im Jahr aber ich kann das ganze Jahr ruhig schlafen. Eventuell lohnt sich ja auch ein Wagenpass, muss man mal individuell gegenrechne.

Gruß
Stefan

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Do Feb 05, 2015 22:53
von crook
Als Veranstalter schließt du eine Veranstaltungsversicherung ab. Die KFZ-Haftpflichtversicherung greift bei einer Motorsportveranstaltung nicht.
Ohne die Veranstaltungsversicherung dürften ja auch die nicht strassenzugelassenen Fahrzeuge mit Wagenpass nicht starten.

Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Fr Feb 06, 2015 06:27
von CodeRed
Moin Erik,
verstrick dich da nicht in irgend etwas :wink:

Die Lösung ist ganz einfach!

Dein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist außerhalb der Betriebszeiten
schlichtweg nicht angemeldet und auch deine Haftpflicht würde im Schadenfall
vermutlich nicht zahlen. Das hat aber nichts mit Motorsportveranstaltungen
zu tun.

Die Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr
in der Bundesrepublik Deutschland oder durch einen
DMSB-Wagenpass ausgestellt für die Gruppe F (Ausnahme:
Rallye-Fahrzeuge) zugelassen sein.
Die Fahrzeuge müssen in allen Teilen uneingeschränkt und
zu jeder Zeit der Veranstaltung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) entsprechen (Ausnahme: Art. 13.5).


Das heist aber nicht das sie angemeldet sein müssen.

Also, rauf auf den Trailer, nennen und starten :-D

Gruß Ditmar

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Fr Feb 06, 2015 09:45
von Sportfahrer
Moin Erik,

hol dir einfach einen Wagenpass und gut. Dann darfst du "unangemeldet" starten. Und dir eröffnen sich weiter Möglichkeiten z.B. die wildesten FIA Sitze und Gurte über den Wagenpass zu betreiben.

Das Versicherungsargument verstehe ich auch nicht. Kein Wettbewerbsauto im Slalom das mit Wagenpass betrieben wird hat eine Versicherung.

Ich würde es noch einsehen, wenn man alternativ zum Wagenpass eine HU vorlegen müßte, aber von einem Teilnehmer der keinen Wagenpass besitzt zu verlangen das er Steuer und Versicherung bezahlen , grenzt an (Achtung Ironie) Nötigung, nach dem Motto wenn du keinen Wagenpass beim DMSB kaufen willst, dann musst du zur Strafe das ganze Jahr Steuer und Versicherung bezahlen (Ironiemodus aus)

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Fr Feb 06, 2015 10:01
von PumaTreter
Ich habe auch schon Veranstaltungen im November gesehen, wo der Veranstalter/Rennleiter per Bulletin explizit darauf hingewiesen hat, dass Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen bis Oktober startberechtigt sind. So etwas schafft für den Teilnehmer Klarheit.

Viele Grüße
Achim

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Fr Feb 06, 2015 22:18
von Eric W.
PumaTreter hat geschrieben:Ich habe auch schon Veranstaltungen im November gesehen, wo der Veranstalter/Rennleiter per Bulletin explizit darauf hingewiesen hat, dass Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen bis Oktober startberechtigt sind. So etwas schafft für den Teilnehmer Klarheit.
Wenn ich ein Gruppe F Fahrer wäre, der ernsthaft um einen vorderen Platz in einem Prädikat mitfährt, dann würde ich sobald so ein Bulletin vorliegt, dem Veranstalter des Prädikats nahelegen, dass die Veranstaltung nichts in der Prädikatswertung zu suchen hat.

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 00:01
von Stefan H.
crook hat geschrieben:Als Veranstalter schließt du eine Veranstaltungsversicherung ab. Die KFZ-Haftpflichtversicherung greift bei einer Motorsportveranstaltung nicht.
Ohne die Veranstaltungsversicherung dürften ja auch die nicht strassenzugelassenen Fahrzeuge mit Wagenpass nicht starten.

Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Ja hast du :wink: Ich bin in einer anderen "Ecke" unterwegs.

Im V-Fall wird meine Veranstaltungs-Versicherung mich fragen weshalb ich ein Auto unberechtigt starten lasse und weshalb sie nun zahlen sollen.

Hat mit der KFZ-Haftpflicht nix zu tun. Und der ganze Ärger für 50 Euro mehr Startgeld in der Clubkasse, nein danke.

Gruß
Stefan

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 07:36
von Sportfahrer
Moin,
Stefan, die Kritik gegen diese, deine Entscheidung kann sich nicht gegen dich oder einen anderen Veranstalter richten. Wer ein Fahrzeug ohne Zulassung das keinen Wagenpass besitzt starten lässt handelt gegen das Reglement. Ein TK der ein in diesem Fall ein nicht regelkonformes Fahrzeug starten lässt macht sich im Sinne der Bestimmungen sportrechtlich strafbar und es drohen empfindliche Strafen. Kommt es dazu noch zu einem Versicherungsfall zieht die veranstalterversicherung wegen des Regelverstoßes gern den Kopf aus der Schlinge wo es nur geht. Wenn also Kritik angebracht ist, dann gegen ein mal wieder sinnfreies Reglement und nicht gegen Leute die es gewissenhaft ausführen.

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 08:23
von CodeRed
Sportfahrer hat geschrieben: Wer ein Fahrzeug ohne Zulassung das keinen Wagenpass besitzt starten lässt handelt gegen das Reglement. Ein TK der ein in diesem Fall ein nicht regelkonformes Fahrzeug starten lässt macht sich im Sinne der Bestimmungen sportrechtlich strafbar und es drohen empfindliche Strafen.
Habt ihr eigentlich einen nassen Hut auf oder was ist hier los?
Dirk das ist völliger Blödsinn was du hier schreibst!!!!

6.1.1 Die Fahrzeuge müssen, ausgenommen in der verbesserten Gruppe, der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) entsprechen. Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen Fahrzeuge, werden auch
dann zum Start zugelassen, wenn sie lt. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II zum öffentlichen
Straßenverkehr zulassungsfähig sind.


Ihr habt die Definition oder den Unterschied zwischen Zulassung( Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr, Zulassung nach Regelwerk für Klasse X,X,X = Regelkonforme Technik)
und angemeldet oder abgemeldet sein nicht verstanden.

Veranstalterversicherung und die Versicherung über die Lizenz decken schon einiges ab, wenn du deine Karre zerlegst oder in das
Auto eines Sachrichters fährst ist das dein p.P. Wenn du ganz unglücklich und ich hoffe das wird nie passieren, einen Sachrichter triffst
ist das versichert.

Noch mal zum mitschreiben : Es ist völlig egal ob das Auto ab.-oder angemeldet ist, es muß nur die Zulassungsfähigkeit nach Stvzo haben.

Gruß Ditmar

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 09:54
von Wilfried Böhmann
Nein Ditmar !
Du hast den Passus aus dem Clubsportreglement zitiert. Danach hättest du recht, eben die "Zulassungsfähigkeit" ist hier gefordert. Im DMSB-Bereich -Gr. G,F, H FS - ist die tatsächliche Zulassung, also der legale Betrieb auf öffentlichen Straßen, die Voraussetzung zum Start. Dieser ist außerhalb des "Saisonzeitraumes" aber nicht zulässig. Oder man weicht auf den Wagenpass aus.
Welche Variante eingangs gemeint war, bleibt noch unklar. denn im Süden gibt es die Gr. F ja auch im Clubsport. Watt denn nu ?
Gruß
W.Böhmann

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 10:25
von PumaTreter
Sportfahrer hat geschrieben:Kommt es dazu noch zu einem Versicherungsfall zieht die veranstalterversicherung wegen des Regelverstoßes gern den Kopf aus der Schlinge wo es nur geht.
Könnte gut sein. Wahrscheinlich endet so etwas dann vor einem Gericht. Ich glaube nicht, dass ein Richter entscheidet, dass ein Fahrzeug mit falschem Kennzeichenblech ein höheres Risiko darstellt, als vorher innerhalb des Zulassungzeitraums. Ich glaube, die Versischerung würde bezahlen müssen. Aber aus unserer Runde weiß es halt keiner...

Aber wenn Fahrer mit Saisonkennzeichen auf Nummer sicher gehen wollen, wäre eine Zulassung bis November oder Wagenpass eine gute Idee.

Re: Saisonkennzeichen und Betriebszeitraum

Verfasst: Sa Feb 07, 2015 10:44
von crook
Ja ich starte im Süden, und ich meine das DMSB-Reglement. Wenn man den braunen Teil bzgl. Artikel 2 und Artikel 3 liest, ist es eindeutig, das ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ohne Wagenpass, außerhalb des Betriebszeitraumes startberechtigt ist. Folgende Gründe:
a) es steht im Reglement Artikel 2, nur dass das Auto zugelassen sein muss. Es hier wird keine Aussage über Betriebszeitraum verloren. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist ganzjährig zugelassen, da es eine gültige Landesplakette am Kennzeichen hat, und einen nicht entwerteten Fahrzeugschein, sowie diverse zivile Gerichtsurteile, die auf die ganzjährige Zulassung beweisen.
b) im Artikel 3 wird nicht auf diese Zulassungsform eingegangen, somit ist sie immer startberechtigt.
Fahrzeuge mit folgenden Zulassungen sind nicht startberechtigt:
– ausländische Zulassung,
– Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Ausnahme:
rote Oldtimer-Kennzeichen, beginnend mit „07“,
falls ein schriftlicher HU-Nachweis nach § 29 –
nicht älter als 24 Monate – sowie eine AU nachgewiesen
werden können),
– Kurzzeit-Kennzeichen (schwarz, weiß, gelb)
– Ausfuhr-Kennzeichen (schwarz, weiß, rot)
– Erprobungsfahrzeuge nach § 19, Abs. 6 (früher
Abs. 3) StVZO (siehe Fz.-Schein).