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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Verfasst: Di Feb 28, 2017 08:32
von GSI
Diese Formulierung - wenn "sich die Zulassungstelle das naechste mal mit den Fahrzeupapieren befasst" - wird verwendet bei reinen Anbauabnahmen nach § 19,3 StVZO, wo Fahrzeugteil-ABE oder- Teilegutachten vorliegen müssen. Und auch nur, wenn keine relevanten Daten in Schein oder ZB I zu ändern sind wie beispielsweise Leistung, Höchstgeschwindigkeit,Abgasverhalten, -einstufung, u.ä.
Ein Gutachten nach §21 StVZO, wie von Dirk angesprochen, erfolgt nach einer Änderung, die die Betriebserlaubnis des Fahrzeug erlöschen lässt. Diese muss dann unverzüglich neu erteilt werden, dazu genügt der Eintrag der Änderung in Fz-Schein oder ZB I.
Danke Wilfried fuer die Aufklaerung. Jetzt, wo du es schreibst, kommt mir dieser Unterschied auch wieder in den Sinn :idea:

/Gerold

Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Verfasst: Di Feb 28, 2017 08:38
von Hans Bauer
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Hallo Wilfried :-D

schön, so einen kompetenten Motorsport-Kollegen hier im Board zu haben, der in solchen Fragen mit seinem Fachwissen weiterhelfen kann :idea:

Danke dafür :!:

Gruß Hans :wink:

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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Verfasst: Di Feb 28, 2017 14:15
von Wilfried Böhmann
Sportfahrer hat geschrieben:Hallo Wilfried,

ok also wenn ich es richtig verstehe ist nicht die ABE sondern die Betriebserlaubnis erloschen. Man darf dieses Fahrzeug nicht länger betreiben und muss sich die Betriebserlaubnis vom Amt neu erteilen
lassen. Bis hier richtig ?
Bedingt richtig. Bezieht sich aber nur auf die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr. Auf Privatgrund und abgesperrten Bereichen ( Rennstrecke!) ist ein amtlicher Vorgang nicht erforderlich.
Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis entspricht nicht der STVZO richtig ?
Kann doch sein. Etwas hergeholt, aber z.B. ein landwirtschaftlicher Anhänger mit Baujahr bzw. erste Inbetriebnahme vor dem 1.07.1961 benötigt keine Betriebserlaubnis, muss aber die damals gültigen Regeln der StVZO erfüllen.
Die Erteilung der Betriebserlaubnis (BE) ist ein amtlicher Vorgang, der nur in Verbindung mit der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr zum tragen kommt. Ein etwa 10 Jahre abgemeldetes Fahrzeug - BE erloschen - Wagenpass vorhanden! - kann durchaus die Bauvorschriften der StVZO erfüllen.
genauer gefragt : erfüllt nun ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis die Forderung im Reglement oder nicht
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Welche Forderung ? Das Reglement der Gruppen G, F und H verlangt entweder die aktive Zulassung zum Straßenverkehr oder einen Wagenpass. In Art.2 der Gr. G+F Reglemente wird verwiesen auf die „Bau-und Betriebsvorschriften der StVZO“ . Deren zulassungsrechtlicher Teil „Betriebserlaubnis“ fällt weder unter Bau- noch unter Betriebsvorschrift.
Weitergehende Bezüge auf Rechtsnormen müssten explizit im Reglement aufgenommen werden. Wie z.B. die Forderung nach gültiger HU. Denn im allgemeinen ruht die HU-Pflicht bei abgemeldeten Fahrzeugen. Erst bei Wiederzulassung ist eine HU durchzuführen.

Mag sein, dass ich mich mit dieser Einschätzung auf etwas dünnem Eis bewege und möglicherweise Haue kriege.

mit besten Grüßen
W. Böhmann

Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Verfasst: Di Feb 28, 2017 14:24
von Sportfahrer
Hallo Wilfried,

zunächst vielen Dank für die Ausführung.

Auf dünnem Eis bewegt sich der gesamte Motorsport :-D daher mach dir keine Sorgen.

In jedem Fall wird deine Argumentation jeden TK zum verstummen bringen. Hätte ich deine Worte schon damals als Vorlage zum Ablesen gehabt,
dann hätten wir viel Arbeit und Geld gespart.

Grundsätzlich bin ich froh das in der Gruppe H nix mit der STVZO gefordert wird. Die Schere vom Machbaren geht in den Klassen mit STVZO Forderung immer weiter auseinander. Die einen bekommen es noch hin , die anderen verzweifeln daran.