Motorumbau Gruppe F

Diskusionen rund um das DMSB Regelwerk!

Moderator: EWO

Ras-Tschubai
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Ras-Tschubai »

Nachdem meine Frage hier dazu passt, stell ich die nun hier :D

Ich fahre einen VW Polo 9N 1,4l Bj. 2004.

Darf ich da den GTI Motor von z.b. nem ´08er Polo einbauen oder spricht da das Reglement dagegen ?!
(Das ist so der Punkt von ich das "Reglementsdeutsch" nicht versteh ... )
Gruß

Ras-Tschubai (Jo)
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Sportfahrer
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Sportfahrer »

Moin,
der Winter steht vor der Tür, ich wollte da mal eine kleine Diskussion anregen. Vorweg die Info die ich bisher erhalten habe ist aus meiner Sicht nicht wirklich wasserdicht.

Wie seht ihr das : Im Gruppe F Reglement steht das der Hubraum freigestellt ist. Bedeutet es , dass eine Hubraumverkleinerung (um noch in die Klasse zu passen) nicht eingetragen werden muss ? oder muss dieser gravierende Eingriff durch Gutachten/Abgasgutachten etc. eingetragen sein um der STVZO und somit dem Reglement zu entsprechen.

Für andere freigestellte Optionen bzw. Gegenstände wie Sitz oder Slickreifen gibt es ja ausdrücklich einen Artikel auf den man sich beziehen kann, bei der Hubraumfreistellung steht dort einfach nur freigestellt.

Aber selbst wenn die Änderung der z.B. Motorleistung oder des Hubraums dann per Gutachten nachgewiesen wird, gibt es noch ein größeres Problem.
Der TÜV z.B. sagt dazu :

Papierkrieg beendet ? Noch nicht ganz, denn viele technische Änderungen müssen in den Fz Papieren vermerkt werden... Bei einigen kapitalen Umrüstungen gilt allerdings noch immer, dass die Papiere unverzüglich zu aktualisieren sind. Z.B. Änderungen der Fahrzeugart, des Hubraums oder der Leistung etc. Modifikationen der Abgas oder Geräuschwerte können eine umgehende Korrektur der Papiere erfordern.

Das Reglement sagt dazu :
Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
§ 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
lich erwähnt ist


Auf solchen Bestätigungen/Abnahmen die Leistung oder Hubraum betreffen, steht aber nicht ausdrücklich, dass auf eine Änderung der Fz Papiere und somit der gültigen Betriebserlaubnis verzichtet werden kann , sondern das eine Änderung der FZ Papiere UNVERZÜGLICH zu erfolgen hat.

Nun haben wir den Salat, um diese Prozedur (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) durchzuführen , muss das Fahrzeug zugelassen werden ! , nur dann gibt es einen neuen Fahrzeugschein mit den aktuellen Eintragungen. Dazu muss der Eigner eine gültige HU vorweisen da nur dann das Fahrzeug angemeldet werden kann. Um eine HU auf legalem Wege zu erlangen, muss das Fahrzeug betreffend der Ausnahmen die oft nur über den Wagenpass dem Reglement entsprechen zurückgerüstet werden (gegebenen Falls Airbaglenkrad, Hans Sitz mit Ohren etc).

Also was wäre zu tun ?:
- ggf Originalsitz und Lenkrad mit Airbag wiederbeschaffen
-in der Fachwerkstatt, (da die Bastelei an Airbagagregaten nur Fachleuten vorbehalten ist) umbauen lassen.
- nun zum Tüv eine HU und AU machen lassen
-jetzt auf zur Zulassungsstelle , das Fahrzeug anmelden

Erst jetzt hat der Eigner dem Gesetz und dem Reglement alles Recht gemacht verfügt wieder über eine Betriebserlaubnis und darf sorglos starten.

Der DMSB sagt dazu : " Oh da beißt sich ja die Katze in den eigenen Schwanz" weil man in diesem Fall ja doch eine gültige HU in der Gruppe F benötigt, obwohl die im Reglement zunächst nicht erforderlich ist.
Feuer frei

PS: Wir haben diese Prozedur hinter uns und das Fahrzeug für 10 Minuten angemeldet, prommt folgte der Steuerbescheid über 7 Euro :-D
Zuletzt geändert von Sportfahrer am Fr Okt 24, 2014 13:14, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Japanese
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Japanese »

ich versuchs mal so: wenn Du einen 318er BMW nimmst, den Hubraum auf 1600 ccm reduzierst und fährst dann zum TK:
woher soll der wissen, daß da 1600 ccm drinnen sind, wenn das nicht eingetragen ist. Nur so vom sagen glaubt der das bestimmt nicht.
Der Fahrer hat den Nachweis zu führen.

Gruß

Dieter - Japanese
Wilfried Böhmann
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Moin, Leute !
Nun zwickt es mich doch ein wenig, zu diesem Thema etwas beizutragen.
Die ganzen Regeln der StVZO über Fahrzeugänderungen beziehen sich ausschließlich auf regulär zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge! Nur darauf beruhen die Hinweise wie: „ Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich“

„Unverzüglich“ heißt im Rechtswesen: „ohne schuldhafte Verzögerung“.

Da es bei abgemeldeten Objekten zur Zeit aber gar keine gültigen Papiere gibt, die berichtigt werden könnten, trifft den Verfügungsberechtigten auch keine Schuld, wenn er die Zulassungsstelle nicht sofort ansteuert. Die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit von durchgeführten Begutachtungen nach § 19.2 oder 19.3 StVZO , dokumentiert durch den Abnahmebericht, ist keinesfalls beeinträchtigt.
Das ist die allgemeine Rechtslage.

Das DMSB-Reglement der Gruppen G und F ist jedoch in diesem Punkt relativ windig. Unstrittig ist das Verfahren bei regulär zugelassenen Wettbewerbsfahrzeugen. Da greifen die Vorschriften der StVZO uneingeschränkt. Ist ja auch kein Problem, die ZB I in diesen Fällen ändern zu lassen.
Nun hätte ich einen ketzerischen Gedanken: Wäre es für die Zulassungsstellen ein Problem, für nicht zugelassene Wagenpassfahrzeuge eine ZB I mit den geänderten Daten und Abmeldevermerk neu zu erstellen???

Dann wäre der absurde Ablauf, den Dirk geschildert hat, überflüssig.

Wäre er sowieso, hätte Dirk eine Abnahme nach §21 in Verbindung mit 19.2 StVZO machen lassen, denn….

Gr.F-Reglement, Art. 2:
Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gültigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird, nachgewiesen werden.

Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind.
Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.


Auch eine sogenannte "Einzelabnahme" ist ein "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO"

Da jedoch wohl eine Anbauabnahme –powerd by GTÜ – nach 19.3 durchgeführt wurde, ist es kompliziert geworden.

Das DMSB-Reglement sagt hier:

Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
§ 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
lich erwähnt ist


Zum einen ist hier schlichtweg falsch, nach einer Änderung pauschal von einer „erloschenen Betriebserlaubnis“ zu sprechen, die greift erst bei ganz speziellen Tatbeständen, ist hier nicht das Thema.

Weiter: Der zweite Absatz mit „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“
bezieht sich nur auf Abnahmeberichte nach §19,3 . Bei der Erstellung dieser Abnahmeberichte gibt es einen solche Wahlmöglichkeit jedoch nicht, nur „unverzüglich“ (aha, siehe oben!) oder „ bei nächster Befassung erforderlich“. Dieser Zusatz „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“ scheint mir zunächst eine Luftnummer zu sein. Hat schon jemand einen solchen Eintrag gesehen ? Müsste ziemlich neu sein.
Hilfsweise könnte man den netten Kollegen bitten, bei der Anbauabnahme etwa diesen etwas angepassten Text aufzunehmen:

Das Mitführen dieser Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt gem. DMSB-Reglement Gr. F Art.4



Angesichts dieses Kuddelmuddels wünscht man sich die alten Zeiten zurück, als die Änderungen vom Sachverständigen in den Fahrzeugbrief eingetragen wurden, daher hat sich der Begriff „Eintrag“ gehalten. Das waren eindeutige Dokumente.

Noch was aus dem Absurditätenfundus:

Auszug aus Art. 2.2:
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ersetzt den alten Fahrzeugbrief.
Dann jedoch:
Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müssen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein

Ich habe fertig !

W.Böhmann
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Sportfahrer
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Sportfahrer »

Wilfried Böhmann hat geschrieben:Moin, Leute !
Nun zwickt es mich doch ein wenig, zu diesem Thema etwas beizutragen.
Die ganzen Regeln der StVZO über Fahrzeugänderungen beziehen sich ausschließlich auf regulär zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge! Nur darauf beruhen die Hinweise wie: „ Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich“
Moin Wilfried, das habe ich auch immer so gesehen

„Unverzüglich“ heißt im Rechtswesen: „ohne schuldhafte Verzögerung“.

Da es bei abgemeldeten Objekten zur Zeit aber gar keine gültigen Papiere gibt, die berichtigt werden könnten, trifft den Verfügungsberechtigten auch keine Schuld, wenn er die Zulassungsstelle nicht sofort ansteuert. Die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit von durchgeführten Begutachtungen nach § 19.2 oder 19.3 StVZO , dokumentiert durch den Abnahmebericht, ist keinesfalls beeinträchtigt.
Das ist die allgemeine Rechtslage.
OK ,jedoch selbst wenn das Fahrzeug angemeldet ist, darf der Eigner damit nicht durch die Gegend fahren, da das Fahrzeug solange die Papiere nicht berichtigt werden eben nicht der STVZO entspricht. Ein Gruppe F Fahrzeug muss aber der STVZO entsprechen . Ausgenommen der Ausnahmen die im Regelwerk niedergeschrieben sind.

Das DMSB-Reglement der Gruppen G und F ist jedoch in diesem Punkt relativ windig. Unstrittig ist das Verfahren bei regulär zugelassenen Wettbewerbsfahrzeugen. Da greifen die Vorschriften der StVZO uneingeschränkt. Ist ja auch kein Problem, die ZB I in diesen Fällen ändern zu lassen.
Nun hätte ich einen ketzerischen Gedanken: Wäre es für die Zulassungsstellen ein Problem, für nicht zugelassene Wagenpassfahrzeuge eine ZB I mit den geänderten Daten und Abmeldevermerk neu zu erstellen???
Diesen Gedanken hatte ich auch, jedoch kann die Zulassungsstelle nur auf Fahrzeugscheine zugreifen, die angemeldet sind.
Diese Idee war leider nicht durchzuführen.



Dann wäre der absurde Ablauf, den Dirk geschildert hat, überflüssig.

Wäre er sowieso, hätte Dirk eine Abnahme nach §21 in Verbindung mit 19.2 StVZO machen lassen, denn….

Gr.F-Reglement, Art. 2:
Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gültigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird, nachgewiesen werden.

Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind.
Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.


Auch eine sogenannte "Einzelabnahme" ist ein "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO"

Da jedoch wohl eine Anbauabnahme –powerd by GTÜ – nach 19.3 durchgeführt wurde, ist es kompliziert geworden.
Wilfried das widerspricht sich , ist der Hinweis der unverzüglichen Berichtigung nun bindend oder nicht ?



Das DMSB-Reglement sagt hier:

Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
§ 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
lich erwähnt ist


Zum einen ist hier schlichtweg falsch, nach einer Änderung pauschal von einer „erloschenen Betriebserlaubnis“ zu sprechen, die greift erst bei ganz speziellen Tatbeständen, ist hier nicht das Thema.
Änderung der Leistung , Fahrzeugart oder Hubraum ziehen laut Gesetz zunächst ein erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich.

Weiter: Der zweite Absatz mit „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“
bezieht sich nur auf Abnahmeberichte nach §19,3 . Bei der Erstellung dieser Abnahmeberichte gibt es einen solche Wahlmöglichkeit jedoch nicht, nur „unverzüglich“ (aha, siehe oben!) oder „ bei nächster Befassung erforderlich“. Dieser Zusatz „ wenn dies dort ausdrücklich erwähnt ist“ scheint mir zunächst eine Luftnummer zu sein. Hat schon jemand einen solchen Eintrag gesehen ? Müsste ziemlich neu sein.

wenn dort steht das es bei nächster Gelegenheit ( Ummeldung oä) gemacht werden soll, dann sehe ich das so als wäre es ausdrücklich erlaubt damit zu fahren ohne die Fz Papiere ändern zu lassen. Steht dort unverzüglich, gibt es ein Problem.
Hilfsweise könnte man den netten Kollegen bitten, bei der Anbauabnahme etwa diesen etwas angepassten Text aufzunehmen:

Das Mitführen dieser Bestätigung des ordnungsgemäßen
Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist einem Eintrag in
den Fz.-Papieren gleichgestellt gem. DMSB-Reglement Gr. F Art.4






Angesichts dieses Kuddelmuddels wünscht man sich die alten Zeiten zurück, als die Änderungen vom Sachverständigen in den Fahrzeugbrief eingetragen wurden, daher hat sich der Begriff „Eintrag“ gehalten. Das waren eindeutige Dokumente.

oha da gab es bestimmt die lustigsten Eintragungen

Noch was aus dem Absurditätenfundus:

Auszug aus Art. 2.2:
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ersetzt den alten Fahrzeugbrief.
Dann jedoch:
Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müssen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein

Ja da erkennt man eine gewisse Unkenntnis des Verfassers des Regelwerks, da in den neuen Briefen nicht einmal die ausgelieferte Reifengröße vermerkt wird.

Ich habe fertig !
Ja was soll ich nun sagen Wilfried, du hast sicher Recht mit deiner Interpretation. Nun habe ich mir das ja nicht einfach so einfallen lassen, sondern ich wurde von einem TK und Wagenreferenten darauf aufmerksam gemacht , der darauf besteht das diese Veränderungen wie Leistung oder Hubraum im Fz Schein eingetragen werden müssen um dem Reglement zu entsprechen. Der DMSB sagte wie ich bereits geschrieben habe , da würde sich die Katze in den eigenen Schwanz beissen. Da wir auf teure Einsprüche gegen eine TK Entscheidung und oder Diskussionen verzichten möchten, haben wir nun alles so gemacht wie er es verlangt hat. Positiv ist der Entfall der Zettelsammlung.




W.Böhmann
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Dirk schreibt:
Änderung der Leistung , ……oder Hubraum ziehen laut Gesetz zunächst ein erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich.

Nö, tun sie nicht. Das war vor langer, langer Zeit mal so, ist aber geändert worden.

Hier sind die Fälle aufgelistet:

§19 StVZO
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.



Sind diese Bedingungen erfüllt bei Hubraum- oder Leistungsänderung ? Nein !

Aber meldepflichtig sind sie, dat isset !

Hier :

Fahrzeugzulassungsverordnung FZV
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
1.
Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, Da steht es !
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
( nur dort, nicht bei PKW ! )
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
………

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.



Deshalb werden bei solchen Änderungen korrekterweise Datenbestätigungen gefertigt anstatt Gutachten nach 19,2 oder 19,3 StVZO.

Kompliziert ?

Gruß
WB
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Sportfahrer »

Seht kompliziert finde ich !!!

Wilfried zitiert :

Hier sind die Fälle aufgelistet:

§19 StVZO
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
.


Ich gehe bei einer sagen wir mal ordentlichen Leistungssteigerung von einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens aus.
Also ist Punkt 3 schon mal zutreffend. Nicht das ich einen kreischenden Motor nicht mag aber im Sinne des Gesetzes ist das eine Verschlechterung . Wenn also im Rahmen der Leistungssteigerung im Gutachten oder wo auch immer eine Erhöhung des Geräuschwertes ausgewiesen ist, dann ist also in dem Moment die Betriebserlaubnis erloschen ???
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Japanese »

was ist denn eine Erhöhung des Geräuschwertes? Ich mach ne fette Leistungssteigerung, baue zusätzlich einen Schälldämpfer ein und habe trotz Leistungssteigerung meine 76 db oder so - wie auch vorher.............
und wenn´s im Motorraum zu laut wird mach ich da Dämm-material rein, bin also immer noch "leise".. :cry: :cry:
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Sportfahrer »

Japanese hat geschrieben:was ist denn eine Erhöhung des Geräuschwertes? Ich mach ne fette Leistungssteigerung, baue zusätzlich einen Schälldämpfer ein und habe trotz Leistungssteigerung meine 76 db oder so - wie auch vorher.............
und wenn´s im Motorraum zu laut wird mach ich da Dämm-material rein, bin also immer noch "leise".. :cry: :cry:
Hallo Japanese,

wenn du die Leistungssteigerung eigens durchführst und dann inkl der Abgas und Geräuschmessung mit folgender Einzelabnahnme die Maßnahme auf diesem Wege durchführst, kannst du natürlich auch im Vorfeld an der Abgasanlage die Geräuschwerte so beeinflussen, dass es nicht zu einer Verschlechterung kommt.
Hast du aber ein Gutachten vorliegen, wo Maßnahmen und die Werte schon dingfest sind, kommt es in der Regel neben einer Erhöhung der Leistung und Höchstgeschwindigkeit zu einer Erhöhung der Geräuschwerte, die im Gutachten schon vorgegeben sind. Um diese im Gutachten angegebenen Werte zu verändern, bedarf es der Fertigung eines neuen Gutachten mit Abgas und Geräuschermittlung.
Ich denke in diesem Falle ist eine kurze Anmeldung des Fahrzeugs auf jeden Fall die günstigere Alternative.

Langfristig ist aus meiner Sicht diese Grauzohne im Regelwerk/STVZO keine befriedigende Lösung. Ich hätte schon gern eine Klärung dieses Sachverhaltes. Macht es Sinn diese "Unstimmigkeiten" beim FA anzuzeigen um eventuell eine Änderung oder mindestens eine Klarstellung seitens des DMSB zu erwirken ?
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Japanese »

hi Dirk,

geb ich Dir recht - mit dem Gutachten und so. Auch, daß zwischen dem "Erlaubten" lt. Gr. F-Reglement und der "Wirklichkeit"
= STVZO viele Ungereimtheiten bestehen. Dadurch wird Motorsport eben nicht gerade günstiger.

Na ja, ich fahre auch aus diesem Grund Gruppe H, um diesen Schwirigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Grüße

Dieter - Japanese
Wilfried Böhmann
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Japanese hat geschrieben: Na ja, ich fahre auch aus diesem Grund Gruppe H, um diesen Schwirigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Grüße

Dieter - Japanese
Dann aber hoffentlich mit ABE für deine Spoiler usw.. :lol: :lol:
War da nicht kürzlich was ?
Hihihi..

Trotzdem liebe ich die TK, bringen Schwung ins Leben...

Gruß
WB
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Hans Bauer
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Hans Bauer »

Wilfried Böhmann hat geschrieben:
Japanese hat geschrieben: Na ja, ich fahre auch aus diesem Grund Gruppe H, um diesen Schwirigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Grüße

Dieter - Japanese
Dann aber hoffentlich mit ABE für deine Spoiler usw.. :lol: :lol:
War da nicht kürzlich was ?
Hihihi..

Trotzdem liebe ich die TK, bringen Schwung ins Leben...

Gruß
WB

Hallo Wilfried,

was Dieter bei der Veranstaltung in Weeze mit dem TK erlebt hat, war im wahrsten Sinne des Wortes unter aller Sau.

Ganz zu Schweigen vom Verhalten eines Dieter Fürst vom DMSB im Nachhinein.

Dieter ist Gott sei Dank ein sehr ruhiger und friedliebender Mensch...

Bei mir hätte diese Scheiße ein gewaltiges Nachspiel gehabt.

Gruß Hans

.
Hans Bauer Fahrwerkstechnik
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EWO
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von EWO »

Bitte bleibt beim thema des Titels, oder eröffnet einen neuen thread
BMW123d
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von BMW123d »

Ich finde das ganze Eindeutig. Eine Leistungssteigerung führt zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Punkt aus.

z.B. kann kein Mensch sagen, ob die Bremsanlage mit der Mehrleistung zurecht kommt? Weiterhin, z.B. Fahrwerksteile etc. Das Fahrverhalten des Fahrzeugs ändert sich usw. Davon kann eine Gefährdung ausgehen und damit ist die BE erloschen und fertig.

Außerdem kann nur eine Begutachtung überhaupt belegen, dass sich das Geräusch und Abgasverhalten nicht verschlechtert. Wenn das Auto 1g CO2 mehr ausstößt als vorher ist es vorbei. Nur weil man das selber sagt, muss das nicht der Fall sein. Also erlischt Grundsätzlich mal die Betriebserlaubnis, egal was man macht, weil man als nicht Amtl. Sachverständiger überhaupt garnicht in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. M.E. gibts da keine 2 Ansichten.
Wilfried Böhmann
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Re: Motorumbau Gruppe F

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Eine Leistungssteigerung führt zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Wahrlich ? Welch kriminelles Handeln ! Sag das mal einem Hersteller oder Tuner.
Wenn das Auto 1g CO2 mehr ausstößt als vorher ist es vorbei.
Das CO-zwei (Kann man die 2 nicht korrekt tiefstellen ?) ist kein Abgas im Sinne der Schadstoffgrenzwerte, nur eine Vergleichsgröße für den Kraftstoffverbrauch, also in deren Normen gar nicht enthalten.
Also erlischt Grundsätzlich mal die Betriebserlaubnis, egal was man macht, weil man als nicht Amtl. Sachverständiger überhaupt garnicht in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. .

Darüber vermag ich nicht mal zu lachen. Dann habe ich jahrelang mein Geld für garnichts verdient.
M.E. gibts da keine 2 Ansichten.
Im ganzen Rechtswesen gibt es weit mehr als 2 Ansichten zu einem Sachverhalt, aber nur wenige sind letztendlich zutreffend.
Meine obigen Erläuterungen entsprechen den aktuellen Vorschriften, Erläuterungen der Exekutive und der Rechtsprechung.
Hat jemand keinen Zugriff auf solche Veröffentlichungen, kann es schon zu eigenartigen Interpretationen kommen.

sagt
WB
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