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Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 01, 2018 16:12
von HaPe
Hallo Zusammen !

Mich würde interessieren wie die Start-Möglichkeiten der Funktionäre bei einem Clubslalom in eurer Region aussehen.
Wer darf beim Clubslalom fahren bei dem er eine Funktion ausübt?
In den zwei Clubslalom-Reglements (DMSB und Clubslalom-Reglement vom ADAC Südbaden) steht dazu nichts drin.
Im Clubslalom-Reglement vom ADAC Württemberg für meine Region steht auch nichts drin.

In Württemberg darf zb. ein Streckenposten beim Clubslalom teilnehmen.
Der Zeitnehmer, der Techniker, das Schiedsgericht und der Slalomleiter sind außen vor ...

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Sa Jun 02, 2018 17:48
von EWO
Da beim Clubslalom gemäß DMSB Rahmenausschreibung auch das DMSB Slalomreglement und das Veranstaltungsreglement mitgilt sind klar definierte Posten vom Start ausgeschlossen.
Das muss im regiobal spezifischen Reglement nicht mehr beschrieben werden.

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 10:43
von MartBern
Ich habe jetzt im DMSB-Slalom-Reglement 2018 geschaut und dazu nichts gefunden.
Was steht denn da?

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 11:44
von Reinhard Stoldt
MartBern hat geschrieben:Ich habe jetzt im DMSB-Slalom-Reglement 2018 geschaut und dazu nichts gefunden.
Was steht denn da?
Das ergibt sich aus dem ISG (11.6.2.). Das sind z.B. Rennleiter, technische und Sportkommissare, Sachrichter

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 13:33
von MartBern
danke

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 18:50
von Wilfried Böhmann
Reinhard Stoldt hat geschrieben:
MartBern hat geschrieben:Ich habe jetzt im DMSB-Slalom-Reglement 2018 geschaut und dazu nichts gefunden.
Was steht denn da?
Das ergibt sich aus dem ISG (11.6.2.). Das sind z.B. Rennleiter, technische und Sportkommissare, Sachrichter
Gemäß der DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe 2018 ist das ISG hier gar nicht anzuwenden. Siehe hier:

DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe 2018
Art. 1
Lizenzpflichtige Clubsport-Wettbewerbe werden grundsätzlich nach folgenden Bestimmungen durchgeführt.
- der DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe - der einzelnen Clubsport-Grundausschreibung bzw. der GLP-Basisausschreibung - den DMSB-Umweltrichtlinien - den DMSB-Lizenzbestimmungen - den Anti-Doping Bestimmungen der WADA/NADA (NADC) - den Serienbestimmungen inkl. Änderungen und Ergänzungen - den Ausschreibungen und Ausführungsbestimmungen der Veranstalter inkl. Änderungen und Ergänzungen .

Dagegen enthält nur das DMSB-Slalom-Reglement den Verweis auf das ISG:
Art. 2
Grundlage von DMSB-Slalom-Veranstaltungen sind in der jeweiligen gültigen Fassung das Internationale Sportgesetz der FIA einschließlich der Anhänge, das DMSB-Slalom-Reglement mit den technischen Bestimmungen, das DMSB-Veranstaltungsreglement, die DMSB-Lizenzbestimmungen, die allgemeinen und besonderen DMSB-Prädikatsbestimmungen, die DMSB-Umweltrichtlinien, die Dopingbestimmungen der WADA/NADA, die DMSB und FIA-Anti-Doping-Bestimmungen sowie die Sportlichen und Technischen Serienbestimmungen (falls zutreffend). Soweit durch die Veranstaltungs-Ausschreibung keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der o.a. Reglements .

Oder interpretiere ich da was falsch? Meine Kenntnisse der deutschen Sprache mögen nun im Alter etwas reduziert sein, aber die Grundregeln der Semantik sitzen noch !
Gruß
WB

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 20:58
von Uwe Bartels
Wilfried Böhmann hat geschrieben:Oder interpretiere ich da was falsch?
Nein, Wilfried!
Deine Aussagen sind vollkommen richtig.
NB: EWO's Aussage weiter oben hingegen ist nicht richtig. Das Slalomreglement und das Veranstaltungsreglement gelten nicht automatisch mit. Wenn das gewollt wäre, dann würde das in Art 1 der Grundausschreibung aufgeführt sein. Die Passagen des Slalomreglements, die im Clubsport (mit-)gelten sind in den entsprechenden Artikeln der Grundausschreibung für Clubsport-Automobilslalom wörtlich übernommen.

Gruß
Uwe

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 21:08
von HaPe
Vielen Dank für alle Ausführungen :-D

Nach den letzten Posts stellt sich mir die Frage ob es wirklich so gewollt ist dass alle Funktionäre beim Clubslalom teilnehmen dürfen oder es einfach vergessen wurde bestimmte Funktionäre von der Teilnahme auszuschließen.

Ungeachtet der Interpretation des Reglements, wie wird es in Euren Regionen gehandhabt?

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 21:19
von Uwe Bartels
Eigentlich sollte es doch aus Gründen der Sportlichkeit eine Selbstverständlichkeit sein, dass "Offizielle" der Veranstaltung (RLS, TK, ZN, Sachrichter) nicht als Wettbewerber an der Veranstaltung teilnehmen.

Gruß
Uwe

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Fr Jun 15, 2018 22:18
von HaPe
Hallo Uwe !
Eigentlich sollte es doch aus Gründen der Sportlichkeit eine Selbstverständlichkeit sein, dass "Offizielle" der Veranstaltung (RLS, TK, ZN, Sachrichter) nicht als Wettbewerber an der Veranstaltung teilnehmen.
Ja, nach meinem Verständnis natürlich auch.

Ich werte einen CUP aus der regionenübergreifend (4 ADAC-Gaue) ist.
Da ich auch die Ausschreibungen der CUP-Clubs auf meine Seite stelle, wo hin und wieder auch der Name des Rennleiters drinsteht, habe ich mich gewundert dass dieser Name auch im Clubslalom-Ergebnis auftaucht.
Dees kann doch ned sei :roll:

Den Veranstalter darauf angesprochen hieß es: das wurde im Gau so festgelegt dass dies erlaubt ist :shock:
Mir fehlten die Worte, vor allem weil es im Clubslalom-Reglement des Gaues überhaupt nicht drin steht und somit nur Eingeweihte davon wissen können.
Da es nicht in "meinem" Gau ist, habe ich die Sache dann auf sich beruhen lassen ...

Das war der Auslöser für diesen Thread und mein Wunsch zu Wissen wie es in anderen Gaue umgesetzt wird.

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: So Jun 17, 2018 14:16
von Uwe Bartels
HaPe hat geschrieben: Den Veranstalter darauf angesprochen hieß es: das wurde im Gau so festgelegt dass dies erlaubt ist :shock:
Dann sollte man das in die für die Region geltenden Regeln einarbeiten. (So in der Art wie unsere Norddeutschen Ergänzungen.)
HaPe hat geschrieben: Mir fehlten die Worte, vor allem weil es im Clubslalom-Reglement des Gaues überhaupt nicht drin steht und somit nur Eingeweihte davon wissen können.
Ich will ja nichts unterstellen, aber auf diese Art kann ein RLS nicht mehr neutral sein. Wie soll der denn im Falle eines Einspruchs (womöglich gegen ihn selbst) dann eine sportliche Entscheidung treffen. :?: :?: :?:
Gruß aus Wunstorf
Uwe

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: So Jun 17, 2018 20:44
von EWO
Der Antrag das in die Grundausschreibung einzuarbeiten lag bereits vor Jahren den Sportleitern der Norddt. Regionalclubs vor.

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Mo Jun 18, 2018 10:06
von MartBern
Ich kann die andere Seite auch ein bisschen verstehen.
Die Veranstaltungen werden in Hessen eigentlich immer von aktiven Fahrern organisiert und der Mittelhessen-Cup hat auch keine Streicher.

Das bedeutet ja nur, dass ich mir einen Schiedsrichter mehr suchen muss, welche am Ende mir trotzdem näher stehen als den anderen Fahrern.

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Mo Jun 18, 2018 11:14
von Uwe Bartels
Moin!

Zitat Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe:
Art. 17.2
Bezüglich jedweder Streitigkeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung, den durchgeführten Rennen und
vorgenommenen Wertungen, einschließlich etwaiger Verstöße gegen das Reglement, entscheidet zunächst
der Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter (...).


Gegen eine Entscheidung des Rennleiters kann ein Einspruch beim Schiedsgericht eingelegt werden.

Gruß
Uwe

Re: Welche Funktionäre dürfen bei einem Clubslalom starten

Verfasst: Mo Jun 18, 2018 12:56
von PumaTreter
Uwe Bartels hat geschrieben:Gegen eine Entscheidung des Rennleiters kann ein Einspruch beim Schiedsgericht eingelegt werden.
Aus meiner Sicht gibt es nur wenige Leute, die an der Veranstaltung nicht teilnehmen dürfen: Die Mitglieder des Schiedsgerichts und offiziell genannte Sportwarte der Streckensicherung - also diejenigen, gegen deren Entscheidungen kein Einspruch möglich ist.

Viele Grüße
Achim